Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 11.04.2013 bestätigt, dass das Angebot, frei empfangbare Fernsehprogramme mittels eines Internet-Videorecorders aufnehmen zu können, das alleinige Recht des Senders auf Weitersendung verletzt. Bei Zuwiderhandlung macht sich der Anbieter nicht nur möglicherweise schadensersatzpflichtig, er macht sich gegebenenfalls auch strafbar und muss dabei mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass vor einer eventuellen Klage ein Schiedsverfahren durchgeführt werden muss, wenn sich der Anbieter auf den Vertragszwang bzgl. einer Lizenzierung berufen will.
(firmenpresse) - Sachverhalt und bisherige Urteile
Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger – die Fernsehsender „Sat.1“ und „RTL“ – verlangen von den Beklagten – Anbietern von Internet-Videorecordern - die Unterlassung dieses Angebots und klagen des Weiteren auf Auskunft zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Der Rechtsstreit wird bereits seit über 7 Jahren verhandelt und ist nun schon zum zweiten Mal beim BGH gelandet.
Nachdem das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden eine Verletzung des Weitersendungsrechts abgelehnt haben, hat der BGH bereits im Jahre 2009 (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 216/06) die Urteile aufgehoben mit dem Hinweis, dass das Anbieten von Internet-Videorecordern sehr wohl eine solche Verletzungshandlung darstellt. Denn Hersteller einer Vervielfältigung einer Funksendung sei nur, wer die Vervielfältigung der Sendung technisch-mechanisch bewerkstellige. Auch eine technisch bedingte zeitliche Verzögerung stehe einer „Weitersendung“ im Sinne einer Simultanausstrahlung nicht entgegen. Bereits das Angebot der Aufzeichnung von Sendungen kann den Anbieter also in eine sehr unangenehme Lage bringen und ihn zivil- wie strafrechtlichen Ansprüchen aussetzen.
Bestätigendes und weiterführendes Urteil des BGH
Aufgrund dieser Vorgaben hat das Oberlandesgericht Dresden die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hin hat der BGH die Urteile nun erneut aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
Grund dafür ist, dass die Beklagten geltend gemacht haben, ihnen stehe nach § 87 Abs.5 UrhG (besagt: "Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs.1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht [...]) ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages über die Weitersendung zu. Demnach sind Sendeunternehmen dazu verpflichtet, den Kabelunternehmen aufgrund eines Vertrages zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für diese Nutzung einzuräumen.
Der Bundesgerichtshof hält dies für möglich, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, unter anderem die Hinterlegung oder Bezahlung entsprechender Lizenzgebühren. Zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen wurde die Sache an das Oberlandesgericht Dresden – erneut – zurückverwiesen.
Interessant ist dabei vor allem, dass der BGH auch die Notwendigkeit eines vorherigen Schiedsverfahrens annimmt: demnach muss die Streitigkeit zunächst vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verhandelt werden, und zwar nicht nur dann, wenn auf Abschluss eines solchen Vertrages geklagt wird, sondern bereits dann, wenn der Vertragszwang gegen einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Schiedsverfahren dürfte zu einer Häufung solcher Verfahren führen – und dementsprechend auch dazu, dass die Verfahren vor den Schiedsgerichten des Deutschen Patent- und Markenamtes länger dauern.
Fazit
Eine endgültige Entscheidung wird wohl noch auf sich warten lassen, insbesondere wenn das Oberlandesgericht Dresden zu der Überzeugung kommt, dass die Voraussetzungen für die Einwendung des Vertragszwanges vorliegen, denn dann muss der Prozess bis zur Entscheidung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ausgesetzt werden. Für die Beteiligten bedeutet dies weiter steigende Gerichts- und Anwaltskosten; alle anderen dürfen gespannt sein, ob der Rechtsstreit es schafft, ein drittes Mal vor dem BGH verhandelt zu werden.
BGH, Urteil v. 11.04.2013, Az.: I ZR 152/11
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