FĂĽr Unternehmen ist es von enormer Wichtigkeit, ihre Produkte so am Markt zu positionieren, dass sie der Konkurrenz vorgezogen werden.
Aus diesem Grund wird viel Geld in die Ausarbeitung und Entwicklung von Werbung investiert. Vielen scheint es die beste Werbung zu sein, sich konkret mit den eigenen VorzĂĽgen vergleichend von der Konkurrenz abzusetzen.
(firmenpresse) - Von vergleichender Werbung kann aber nur die Rede sein, wenn diese „unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem an-gebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.“ Dazu müssen die Mitbewerber nicht namentlich genannt werden, es genügt, wenn der Durchschnittsverbraucher eine Vorstellung erlangt, welche Produkte im einzelnen gemeint sind.
Ist dies der Fall, dann muss sich der Werbende an bestimmte Vorausset-zungen halten. Der Vergleich muss sich auf vergleichbare Produkte be-ziehen, auf wesentliche und vor allem nachprüfbare Eigenschaften be-schränken, darf nicht zu Verwechslungen führen, die Wertschätzung des Konkurrenten nicht beeinträchtigen und die Ware z. B. auch nicht als Nachahmung eines geschützten Markenprodukts darstellen.
Es ist aber auch von Bedeutung, dass der Adressat der Werbung die ver-gleichende Werbung nachvollziehen und erkennen kann, worauf sich der Vergleich bezieht. Reicht dafĂĽr der Werbeinhalt nicht aus, muss ihm mitgeteilt werden, wie und wo er Informationen hierzu einholen kann.
Dieses Kriterium wurde in dem TV-Werbespot, über den das OLG Köln (Az.: 6 W 5/09) am 18.02.2009 zu entscheiden hatte, nicht erfüllt.
Hier wurde eine Creme beworben, die in einem Test eines unabhängigen Labors alle anderen Cremes in der Feuchtigkeitswirkung übertroffen ha-ben soll, darunter auch Cremes im preislichen Rahmen von 150,- Euro.
Zwar waren durch die Angaben der Produktsparte und des preislichen Rahmens die Mitbewerber fĂĽr die Verbraucher erkennbar, jedoch wurden die dem Vergleich zugrunde liegenden Daten nicht bekannt gegeben und auch ein Hinweis, wo diese einzusehen waren, fehlte.
Dabei wäre es dem Werbenden durchaus zumutbar gewesen, diese auf seinem Internetauftritt zu publizieren und dies in der Werbung anzuzei-gen.
Aus diesem Grund sahen die Richter des OLG Köln in diesem Werbespot einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Fazit:
Eine zulässige vergleichende Werbung ist ein wirksames Marketingmit-tel. An sie sind jedoch zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, sodass Sie zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren sollten, um Ver-stöße zu vermeiden!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
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Der GrĂĽnder der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit ĂĽber 25 Jahren internationaler Experte fĂĽr Gewerblichen Rechtsschutz und MarkenfĂĽhrung.
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