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Europäisches Bankgeheimnis vor dem Aus - Drohende Aufdeckung von Schwarzgeldkonten und Selbstanzeige

ID: 907867

Den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehen jährlich durch Steuerhinterziehung Steuereinnahmen über eine Billionen Euro verloren.

(firmenpresse) - Der aktuelle EU-Gipfel einigte sich jetzt nicht nur auf eine Abschaffung des Bankgeheimnisses, sondern sogar auf einen konkreten Zeitplan zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Durch Verschärfung des EU-Zinssteuergesetzes soll bis zum Jahresende 2013 das Bankgeheimnis für Bürger aus dem EU-Ausland durch Einführung des automatischen Austausches von Bankdaten faktisch abgeschafft werden. Das Bankgeheimnis für EU-Bürger im eigenen Land bleibt davon zwar unberührt, typische Anlagestaaten wie beispielsweise die Schweiz haben dem Druck von außen jedoch bereits nicht mehr standgehalten und ihre Strategie gewandelt. Bereits am 1. Februar 2013 trat das schweizerische Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 in Kraft, mit dem die länderübergreifende Amtshilfe geregelt wurde und nunmehr zumindest sogenannte Gruppenanfragen über deutsche Kapitalanlagen in der Schweiz zulässig sind. Obwohl beispielsweise Österreich und Luxemburg das Bankgeheimnis für Ausländer noch aufrechterhalten, hat auch Luxemburg bereits angekündigt, ab dem Jahr 2015 am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen. Schweizer Banken gehen heute vor dem Hintergrund der anstehenden Abschaffung des Bankgeheimnisses bereits so weit, ihren Kunden regelrecht aufzudrängen oder zumindest nahezulegen, ihre Kapitalanlagen in der Schweiz dem deutschen Fiskus zu melden und damit reinen Tisch zu machen.

Wegen des bevorstehenden Endes des Bankgeheimnisses in der Europäischen Union hat die Deutsche Steuergewerkschaft bereits einen Amnestie für Altfälle von Steuerhinterziehung gefordert, wonach Straffreiheit durch nachträgliche Steuerehrlichkeit über eine pauschale Steuer auf das im Ausland angelegte Vermögen erreicht werden soll. Hierbei soll der Pauschalsteuersatz nach Auffassung der Deutschen Steuergewerkschaft aber auf jeden Fall über dem des Anfang des Jahres mit der Schweiz gescheiterten Abkommens liegen, welches seinerzeit pauschale Steuersätze bis zu 41 % vorsah.





In diesem Zusammenhang strebt auch der Bundesrat eine Verlängerung der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen an. Der unter BT-Drucksache 17/13664 vorgelegte Gesetzesentwurf sieht für die Strafverfolgungsverjährung eine einheitliche Frist von zehn Jahren vor. Bislang verjähren Steuerhinterziehungen bis zu 50.000,00 € Hinterziehungsbetrag nach fünf Jahren; lediglich besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung über 50.000,00 € verjähren derzeit in der Regel nach zehn Jahren.

Nicht nur vor dem Hintergrund des Ankaufs der sogenannten "Steuer-CD's", sondern vor allem auch im Zuge der angekündigten Abschaffung des Bankgeheimnisses hat sich das Entdeckungs- und Strafverfolgungsrisiko für deutsche Steuerpflichtige mit Kapitalanlagen im Ausland drastisch verschärft. Vor allem Inhaber von Kapitalanlagen in der Schweiz wird daher letztlich nur die Möglichkeit einer Selbstanzeige bleiben, um einer Strafverfolgung zu entgehen.

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden bereits 2011 durch entsprechende Gesetzesänderung erheblich eingeschränkt; beispielsweise darf die Steuerhinterziehung der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sein, die Selbstanzeige muss vollständig abgegeben werden und der erlangte Steuervorteil darf einen Betrag von 50.000,00 € je Tat nicht übersteigen. Bei Steuerhinterziehungen über 50.000,00 € hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch zusätzliche Bezahlung einer Pauschale in Höhe von fünf Prozent des Hinterziehungsbetrages ohne Strafverfolgung davonzukommen. In diesem Fall tritt zwar keine Straffreiheit - wie bei der eigentlichen Selbstanzeige - ein, es wird aber von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen.

Fazit:

Betroffenen ist dringend zu raten, so früh wie möglich steuerlichen und rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige prüfen zu lassen. Die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind unübersichtlich und in der Praxis auch teilweise schwer abschätzbar, so dass vor übereilten Schnellschüssen ausdrücklich zu warnen ist. Insbesondere die aktuelle Diskussion über den Fall "Hoeneß" zeigt, wie schnell eine Selbstanzeige schief laufen kann.

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Datum: 11.07.2013 - 14:40 Uhr
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