Häufig bieten Unternehmen gleichartige oder zumindest gleichartig aussehende Produkte an.
Doch dafür, wie ähnlich die Produkte einander seien dürfen, gibt es enge Regeln.
(firmenpresse) - So hat das LG München am 01.04.2009 (Az.: 21 O 21850/08) entschieden, dass ein Werkzeughersteller, der für seine Produkte ein ähnliches Design – nämlich die gleiche Farbe – wie ein Konkurrent wählte, dies durfte!
Die Klägerin stellte hochwertige Werkzeuge her, genoss dafür ein hohes Ansehen und war der Ansicht, die Beklagte dürfe ihre Werkzeuge nicht mit goldener Farbe beschichten, da dies den Eindruck erwecke, die Produkte stammen aus dem Haus der Klägerin.
Die Münchener Richter stellten jedoch fest, dass es ausreichend sei, dass die Beklagte ihr eigenes Firmenlogo sowohl auf dem Werkzeugkoffer als auch auf dem Produkt an sich anbrachte und somit nicht den Eindruck erwecke, ein Produkt der Konkurrenz zu sein.
Vielmehr sei die Farbe gold im Bereich der Werkzeuge ein Hinweis auf besondere Stabilität und Festigkeit.
Fazit:
Die Grenzen zwischen wettbewerbswidriger Nachahmung und rechtlich unbedenklichen Ähnlichkeiten sind häufig für den Laien kaum zu erkennen, weshalb es sich empfiehlt, vor der Markteinführung einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
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Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
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* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
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