Viele Vereine erhalten Sachspenden - die neben einem ideellen oder praktischen Wert durchaus einen beträchtlichen Geldwert haben können. Möchte der Spender eine Spendenbescheinigung, muss die gemeinnützige Einrichtung steuerrechtlich rund um die Sachspende, und zwar unabhängig vom konkreten Wert, eine ganze Reihe von Details zu beachten. Es lohnt sich daher, so der Steuerberater Armin Hampel, als gemeinnützige Einrichtung bzw. Verein ggf. frühzeitig den Steuerberater zu Rate zu ziehen. (Infos zum Vereinssteuerrecht unter http://hm-steuer.de/leistungen/steuerberatung-fuer-vereine.html)
(firmenpresse) - Schongau-Lechbruck. Eine Firma spendet einem Verein einen ausgedienten Kleinbus, der noch gut in Schuss ist; ein Briefmarkensammler übereignet einem gemeinnützigen Verein einen Teil seiner Sammlung; ein kinderloses Ehepaar überträgt einer gemeinnützigen Einrichtung eine Immobilie.
Wie die Beispiele zeigen, können Sachspenden neben einem ideellen oder praktischen durchaus einen beträchtlichen Geldwert haben. Möchte der Spender im Gegenzug eine Spendenbescheinigung erhalten, sind aus steuerrechtlicher Sicht eine ganze Reihe von Grundsätzen zu beachten, damit er und ebenso der gemeinnützige Empfänger auf der sicheren Seite sind, betont der Steuerberater Armin Hampel, Partner von Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG in Schongau/Lechbruck. (Mehr Infos zur Steuerkanzlei unter http://www.hm-steuer.de)
Was sind zu allererst einmal Sachspenden?
Es sind Wirtschaftsgüter aller Art, neuwertig, gebraucht oder selbst hergestellt - wenn sie denn einen Verkehrswert haben, also verkauft werden könnten. Die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern etwa eines Raumes, ein wirtschaftlicher Vorteil wie ein zinsloses Darlehen oder auch eine nicht entlohnte Arbeitsleistung fallen nicht unter Sachspenden.
Auf der Zuwendungsbescheinigung muss auch im Fall einer Sachspende in jedem Fall ein Geldbetrag genannt werden, unterstreicht Steuerberater Armin Hampel. Das heißt das übergebene Wirtschaftsgut gilt es nach steuerlichen Vorschriften monetär zu bewerten.
Wie sieht solch eine Bewertung aus?
Sie ist abhängig davon, ob ein Wirtschaftsgut aus Betriebs- oder aus Privatvermögen stammt.
Ist ersteres der Fall - was auf der Zuwendungsbescheinigung entsprechend anzukreuzen
ist -, wird die Sachspende mit dem Teilwert bewertet. Dieser kann in der Regel nur geschätzt werden und darf dabei den Wiederbeschaffungspreis nicht übersteigen. Auf eine entsprechende Aussage des Spenders darf sich der Empfänger ohne Überprüfung verlassen, so Armin Hampel. Bei unklarer Spendenherkunft ist die Sachspende als Privatvermögen zu behandeln.
Soll gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 4 EStG der Buchwert (Buchwertprivileg) zugrunde¬gelegt werden, wird er aus den fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzüglich der Abschreibungen ermittelt. In diesem Fall kann der Spender die Bewertung anhand der Buchhaltungsunterlagen vornehmen und muss keine stillen Reserven(Buchgewinn) aufdecken.
Ertragsteuerlich bleibt die Sachspende bzw. die Entnahme aus dem Betriebsvermögen für den Unternehmer ohne Auswirkung; der steuerlich anzusetzende Entnahmewert ist so hoch wieder Steuerabzug auf Grund der Zuwendungsbestätigung. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist jedoch die Umsatzsteuer abzuführen.
Der Buchwert ist meist niedriger als der Teilwert und liegt in vielen Fällen bei Null. Dann erhält der Spender keine Spendenbescheinigung und es für ihn wird keine Umsatzsteuer fällig. Ansonsten sind Sachspenden aus dem Betriebsvermögen vom Geber als unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) wie reguläre Umsätze zu versteuern. Der Spendenempfänger weist auf der Spendenbescheinigung den Wert der gespendeten Sache inklusive Umsatzsteuer aus. Auf einen gesonderten Umsatzsteuerausweis oder einen Hinweis auf enthaltende Umsatzsteuer kann er verzichten.
Bewertung bei Spenden aus Privatvermögen
Sachspenden aus dem Privatvermögen werden mit dem sogenannten gemeinen Wert angesetzt, der bei Verkauf auf dem freien Markt zu erzielen wäre, neuwertige Gegenstände mit dem Kaufpreis. Ihre Bewertung hat einzeln zu erfolgen, eine pauschale Bewertung unterschiedlicher Gegenstände unabhängig von Alter, Besonderheiten, Neuwert u.a. ist nicht zulässig, auch nicht die Bildung von Preisgruppen, so Steuerberater Armin Hampel.
Im Fall der eingangs erwähnten privaten Briefmarkensammlung beispielsweise kann der beschenkte Verein entweder für jede einzelne Briefmarke eine Zuwendungsbestätigung ausstellen oder eine Sammelzuwendungsbestätigung einschließlich einer beigefügten Aufstellung und preislichen Bewertung einer jeden Marke der Sammlung. Ohne diese Einzelaufstellung und Einzelbewertung erkennt die Finanzverwaltung die Zuwendungsbestätigung nicht an.
Diese Einzelbewertung wiederum nimmt der Empfänger vor, bei geringwertigen Gütern auf Grund von Schätzung, ansonsten kann der Preisrahmen via Internetverkaufsplattformen überprüft, bei hochwertigen Gegenständen wie Kunst ein Gutachter herangezogen werden. Für Fahrzeuge ist Bewertungsstandard die Schwacke-Liste.
Unabhängig ob eine Sachspende aus Privat- oder Betriebsvermögen stammt: In jedem Fall muss ihre monetäre Bewertung Bestandteil der Zuwendungsbescheinigung sein und kann nicht nachgereicht werden, verweist Armin Hampel auf eine OFD Frankfurt-Verfügung vom 6.11.2003, Az. S 2223 A – 22 – St II 2.06. Aufwendungen im Rahmen einer Spendenaktion wie Transport- oder Versandkosten gehören zum Spendenwert , auch beispielsweise die Ausgaben für ein Wertgutachten.
Ein Tipp: Bedenkt beispielsweise eine Familie nach Auszug der Kinder einen Kindergartenverein mit dem gesamten Spielzeug, empfiehlt sich an Stelle einer aufwendigen Einzelbewertung der Verkauf an den Verein und die anschließende Spende des erzielten Betrags; solch eine Geldspende ist mit Blick auf das Finanzamt in der Regel weniger kritisch.
Diese Ausführungen machen deutlich: Steuerrechtlich gibt es rund um Sachspenden, unabhängig von ihrem konkreten Wert, eine ganze Reihe von Details zu beachten. Es lohnt sich daher, als gemeinnützige Einrichtung bzw. Verein ggf. frühzeitig den Steuerberater zu Rate zu ziehen. (Mehr Infos zum Vereinssteuerrecht unter http://hm-steuer.de/leistungen/steuerberatung-fuer-vereine.html)
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Telefon 08861-2307-0
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