Nach amerikanischem Vorbild richten gemeinnützige Einrichtungen immer häufiger zusammen mit einem Sponsor aus der Wirtschaft Veranstaltungen aus: Sie wollen Spenden sammeln, das Unternehmen sein Image pflegen. Damit der Sponsor die Aufwendungen auch steuerlich geltend machen kann, müssen konkrete Bedingungen erfüllt sein, informiert der Steuerberater Armin Hampel.
(firmenpresse) - Schongau-Lechbruck. Ob Benefiz-Golfturnier oder Abendempfang mit einer zumindest in der Region sehr namhaften Persönlichkeit: Nach amerikanischem Vorbild richten gemeinnützige Einrichtungen immer häufiger zusammen mit einem Sponsor aus der Wirtschaft Veranstaltungen aus. Diese dienen dazu, Spenden für die gemeinnützige Organisation zu sammeln. Gleichzeitig möchte das Unternehmen sein Image pflegen.
Damit der Sponsor die Aufwendungen auch steuerlich geltend machen kann, müssen allerdings einige konkrete Bedingungen erfüllt sein, informiert Armin Hampel, Partner von Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG in Schongau/Lechbruck in Oberbayern (mehr Infos zur Steuerkanzlei unter http://www.hm-steuer.de). Denn die Unterstützung gemeinnütziger Ziele ist grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen die Aufwendungen für die Ausrichtung einer Veranstaltung, die dem Spendensammeln dient, steuerlich geltend machen kann, illustriert eine Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 22.5.2013, Az. 11 K 1165/12).
Der Fall: Ein Unternehmen hatte im Rahmen einer Veranstaltung, bei der Spenden für einen gemeinnützigen Zweck gesammelt wurden, ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung im Golfclub organisiert, um seinerseits für Spenden zu werben. Das Finanzamt hatte den Betriebsausgabenabzug für Platzmiete, Teilnehmerbewirtung usf. verweigert. Denn gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke sowie damit zusammenhängende Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Bei einem Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung handelt es sich nach Ansicht des Finanzamts um ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift.
Das Finanzgericht Hessen gab dem Finanzamt Recht. Denn nur wenn das Unternehmen durch eine Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten zugleich wirtschaftliche Vorteile für sich oder seine Produkte anstrebe - vor allem die Sicherung oder Verbesserung seines Images - handle es sich bei den damit verbundenen Ausgaben um betrieblich veranlasste Aufwendungen.
Ein Sponsor muss also nachweisen können, dass er mit einer Veranstaltung sowohl den Zweck der Spendenwerbung als auch eigene betriebliche Ziele verfolgt und sein Unternehmen von der Veranstaltung zumindest mittelbar wirtschaftlich profitiert, so Steuerberater Armin Hampel. (Mehr Infos zum Thema Vereinssteuerrecht unter http://hm-steuer.de/leistungen/steuerberatung-fuer-vereine.html)
Auch für die Bewirtung in diesem Rahmen muss ein konkreter Zweck nachgewiesen werden. Dabei wird ein geschäftlicher Anlass vor allem angenommen, wenn zu den bewirteten Personen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen.
Für die Bewirtung der Geschäftspartner ist dann ein Betriebsausgabenabzug von 70 % möglich. Wichtig ist aber, dass der geschäftliche Anlass nachgewiesen wird.
Für die Praxis:
Trotz versagtem Betriebsausgabenabzug für die eingangs erwähnten Veranstaltungsaufwendungen sind die in diesem Rahmen gesammelten Spenden steuerlich abzugsfähig. Die begünstigte Organisation muss dazu wie üblich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Ein Unternehmen kann als Sponsoring auch die Eintrittskarten für eine Spendensammelveranstaltung im Rahmen der Geschenke-Freigrenze von 35 Euro pro Person und Jahr übernehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Auch das klassische Sponsoring bietet sich an, da es sich bei diesen Ausgaben grundsätzlich um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.
Übrigens: Der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen aus einer Sponsoringaktion muss nicht in einer konkreten werblichen Gegenleistung des Zahlungsempfängers bestehen; es reicht ein mittelbarer Vorteil, etwa die öffentliche Wirkung über die Medienberichterstattung, betont Steuerberater Armin Hampel. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können dann bei einem gemeinnützigen Verein als steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung behandelt werden. Wirkt der Verein an den Werbemaßnahmen aktiv mit, sind die Leistungen als steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Zu beachten ist aber, dass Sponsoringleistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches erzielt werden und folglich, soweit der Verein die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überschritten hat, die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind.
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Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG
Die Kanzlei Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Schongau und Lechbruck baut auf Erfahrungen aus 30 Jahren auf. Ihre Beratung in allen steuerlichen und kaufmännischen Fragen unterstützt die Mandanten bei der erfolgreichen Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Zukunft. Die Expertise umfasst das deutsche sowie das internationale Steuerrecht. Mit dem Angebot Digital Fibu ermöglicht Hampel + Marka ihren Mandanten die virtuelle Zusammenarbeit und damit eine wesentliche Effizienzsteigerung.
Ansprechpartner
Armin Hampel
Hampel + Marka Steuerberatungsgesellschaft
Adalbert-Keis-Straße 7, 86956 Schongau.
Telefon 08861-2307-0
presse(at)hm-steuer.dewww.hm-steuer.de
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