(firmenpresse) - Nach wie vor werden wiederholt Zugangskonten, z.B. eBay-Accounts, illegal gehackt und immer wieder stellt sich hierbei die Frage der Haftung des Accountinhabers. Mit Urteil vom 11.05.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 289/09 hat der Bundesgerichtshof diese Frage beantwortet. Der Accountinhaber haftet nur dann für den Schaden, wenn er das Hacken mitverschuldet oder grob fahrlässig im Hinblick auf den Übergriff auf sein Nutzerkonto und die daran anknüpfende Verkaufstransaktion gehandelt hat; er kurzum seine Sorgfaltspflichten eklatant verletzt hat. Der BGH hat aber auch herausgestellt, dass soweit ein Account ohne Kenntnis des Inhabers gehackt worden sein, diesen per se keinerlei Schuld an den betrügerischen Vertriebsaktivitäten trifft. Trotzdem gilt höchste Sorgfalt im Umgang mit sensiblen Daten - wie etwa den Kontozugangsdaten. Zwar bekommt ein eBay-Nutzer häufig zunächst gar nicht mit, dass er in eine „Falle“ getappt ist und sein Konto gehackt wurde. Dennoch muss er ab der Kenntnis der Übernahme seines Kontos alle erforderlichen Schritte einleiten, um Schaden von Dritten abzuwenden. Dies kann dem Betroffenen viel Zeit und Nerven abfordern.