(firmenpresse) - Sind einzelne Punkte eines Vertrages falsch oder nicht in Ordnung, dann gibt es eine ganz bestimmte Regelung, nach der nicht automatisch das gesamte Vertragspapier ungĂŒltig wird.
Sie haben sich schon von ihr gehört und höchstwahrscheinlich haben Sie auch schon einmal einen Vertrag unterzeichnet, in dem sie vorkam. Die Rede ist von der salvatorischen Klausel, die in einem Vertrag gewissermaĂen zum Guten Ton gehört und daher auch fast immer vorkommt. Bleibt nun noch zu klĂ€ren, warum diese Klausel eigentlich so oft zu finden ist und was sie bewirkt.
Einfach erklÀrt
Stellen Sie sich vor, Sie unterzeichnen einen beliebigen Vertrag. Nach einer gewissen Zeit stellt sich nun heraus, dass einer der genannten Punkte in diesem Vertrag aus irgendwelchen GrĂŒnden gesetzeswidrig ist oder sonstige UnzulĂ€nglichkeiten aufweist. Rein rechtlich ist die Sache dann so gelagert, dass auch alle anderen Punkte in diesem Vertrag nun angezweifelt werden mĂŒssen und diese daher auch pauschal nicht mehr gelten. Der § 139 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches regelt diesen Sachverhalt ganz eindeutig. Zusammengefasst: Stimmt ein Punkt nicht, wird der gesamte Vertrag unwirksam. Die salvatorische Klausel soll genau hier eingreifen. Sie besagt eben, dass im Falle einer Unwirksamkeit eines Punktes eben nicht gleich der gesamte Vertrag ungĂŒltig wird. Rein technisch funktioniert das so, dass durch diese Klausel ganz gezielt der oben genannte § 139 ausgeschaltet wird. Weiterhin verpflichtet diese Klausel die Vertragspartner aber auch, eine neue Regelung zu finden, die gewissermaĂen den nun ungĂŒltigen Unterpunkt ablöst. Diese Regelung sollte der alten Vereinbarung natĂŒrlich möglichst nahe kommen und im Interesse aller Vertragspartner liegen.
Die Sache mit den allgemeinen GeschÀftsbedingungen
Eine salvatorische Klausel findet man in der Regel nur in klassischen VertrĂ€gen. Welchen Bereich diese VertrĂ€ge betreffen, spielt dabei an sich keine Rolle. Die Klausel findet man in ArbeitsvertrĂ€gen gleichermaĂen wie bei gröĂeren GeschĂ€ften oder auch privaten Abkommen.
Ebenso findet sich die Klausel aber auch oft in allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen. GrundsĂ€tzlich ist der Gedanke auch gar nicht verkehrt, denn schlieĂlich können auf dem Gebiet der GeschĂ€ftswelt ebenfalls zahlreiche Probleme auftauchen, wenn einzelne Punkte der GeschĂ€ftsbedingungen unwirksam sind, etwa durch eine unsachgemĂ€Ăe Formulierung.
In der Praxis gibt es allerdings speziell fĂŒr die allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen Regelungen, die den Einsatz der salvatorischen Klausel ĂŒberflĂŒssig machen.
Zwei GrĂŒnde spielen hier die wesentliche Rolle. Zum einen gilt fĂŒr allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen der § 306 BGB, der inhaltlich Ă€hnlich ist. Er bestimmt ganz klar, dass die allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln dennoch in allen ĂŒbrigen Klauseln gĂŒltig bleiben. Der andere Grund betrifft jene Vereinbarungen, die sich nicht unbedingt eindeutig auf den § 306 beziehen können, sich aber ebenso auf das GeschĂ€ftsfeld beziehen. In diesem Fall greift der § 307 BGB, das sogenannte Transparenzgebot. Nach diesem Paragraf ist die salvatorische Klausel unzulĂ€ssig, da sie im Ganzen unklar und ungenau definiert ist.
Die allgemein etwas schwammig formulierte Klausel fĂŒhrt in letzter Zeit immer mehr dazu, dass die Klausel durch andere Rechtsgrundlagen mit klarer Aussage ersetzt wird. Alles in allem dĂŒrfte diese Klausel in den nĂ€chsten Jahren daher immer mehr an Bedeutung verlieren.