Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ("JStG 2013") wurde Ende Juni nach Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat verkündet (BGBl. 2012 I S. 1809).
(firmenpresse) - Durch das Gesetz hat der Gesetzgeber insbesondere versucht, verschiedene Gestaltungsmodelle einzudämmen, die nachfolgend kurz dargestellt werden. Näheres erfahren Sie in unserer spezialisierten Kanzelei für Steuerrecht.
Hybride Finanzierungsformen bei Körperschaften werden eingeschränkt
Künftig werden Gestaltungsmöglichkeiten zur doppelten Nichtbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unterbunden. Hybride Finanzierungsformen bestehen im Ausland aus Fremdkapital, während diese in Deutschland hingegen als Eigenkapital betrachtet werden. Durch gezieltes Ausnutzen von Definitionsunterschieden war es bislang möglich sog. "weiße Einkünfte" zu generieren, die in keinem Land der Besteuerung unterlagen. Künftig ist eine Freistellung nur noch dann möglich, wenn die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.
Abschaffung der "Cash-GmbH" bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mit Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sollen ferner sog. Cash-Gesellschaften bekämpft werden. Nach der bisherigen Gesetzeslage gehören Bankguthaben oder Geldforderungen von Betrieben nicht zu dem eine Anwendung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen ausschließenden Verwaltungsvermögen, so dass eine Beteiligungen an einer GmbH oder GmbH & Co. KG in vollem Umfang steuerfrei erworben werden konnten. Die Neuregelung sieht nun eine Erweiterung des schädlichen Verwaltungsvermögens um reine Geldmittel vor, soweit diese nach Abzug der Schulden 20 % des Unternehmenswertes überschreiten. Des Weiteren sieht die Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes eine Lohnsummenregelung in der Art vor, dass diese auch auf Holdingstrukturen anzuwenden ist, wenn zwar die Holding selbst über weniger als 20 Mitarbeiter verfügt, diese Anzahl aber im Konzern überschritten wird.
Einschränkung von "RETT-Blocker"-Strukturen bei der Grunderwerbsteuer
Das Gesetz enthält Regelungen, mit der sog. "RETT-Blocker" Strukturen unterbunden werden sollen. Der Erwerb von Anteilen an Immobilien-Kapitalgesellschaften unterlagen bislang nicht der Grunderwerbsteuer (Real Estate Transfer Tax ? RETT), wenn sich der Erwerb auf weniger als 95 % der Anteile beschränkte. In den vergangenen Jahren sind deswegen Erwerbsgestaltungen üblich geworden, mit denen Erwerber unmittelbar 94,9 % der Anteile und daneben zusätzlich über eine Personengesellschaft, an der sie ebenfalls mit 94,9 % beteiligt ist, die restlichen 5,1 % erwirbt. Damit wird die Grunderwerbstreuer vermieden, obwohl wirtschaftlich annähernd 100 % an der Immobilien-Gesellschaft erworben wurden. Das neue Gesetz bestimmt nun, dass ein Erwerber den grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand schon dann verwirklicht, wenn er durch einen Rechtsvorgang wirtschaftlich betrachtet an der Gesellschaft, der das Grundstück gehört, eine Beteiligung von 95 % erreicht oder überschritten wird. Dabei werden unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammengerechnet.
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