Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst (BGH, Urteil vom 6. November 2013, VIII ZR 353/12).
(firmenpresse) - Auch beim Online-Versandhandel handelt es sich um einen sog. Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
In vielen Versandhandelsbedingungen finden sich daher Regelungen, die den Händler nach Gefahrübergang auch von etwaigen Ansprüchen aus Transportverzögerungen freistellen, so geschehen im aktuell vom BGH entschieden Fall.
In seiner Pressemitteilung vom 7. November 2013 für der Bundesgerichtshof hierzu aus:
"Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB".
Fazit:
Bei der Verwendung von Versandhandelsbedingungen ist nicht nur darauf zu achten, dass die einzelnen Versandhandelsklauseln wirksam sind und nicht gegen Recht oder Gesetz verstoßen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt erneut, dass ein Gesetzesverstoß an sich im einzelnen wirksamer Klauseln auch durch das Zusammenspiel dieser Klauseln begründet werden kann. Es ist daher zu empfehlen, Versandhandelsklauseln - wie im übrigen auch sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen - nicht nur sorgfältig zu formulieren, sondern auch die einzelnen Klauseln nach dem speziellen Bedarf des Verwenders aufeinander abzustimmen und deren Wirksamkeit in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen zu überprüfen.
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