Mit der vermeintlichen Sicherheit von Edelmetallen werben verschiedene Gesellschaften bereits seit einigen Jahren um Anleger. In so genannten "Goldsparplänen" oder "Edelmetallsparplänen" oder "- sparbüchern" soll mit kleinen monatlichen Beträgen ein eigenes Golddepot aufgebaut werden. Als Beispiel sei hier das "Goldsparbuch" der Firma Multi-Invest Sachwerte GmbH genannt.
(firmenpresse) - Mit dem Abschluss eines derartigen Vertrages bestellt der Anleger Gold, welches bei der Multi-Invest erworben und zumeist durch diese verwahrt wird.
Dass hier das Risiko des schwankenden Goldpreises besteht dürfte jedem Anleger von selbst klar sein, problematisch sind bei diesen "Sparbüchern" oder "Sparplänen" allerdings die immensen Kosten.
Im Beispielsfall der Multi-Invest dürfte die jährlich anfallende Depotgebühr von EUR 15,00 noch das kleinste Problem sein. Viel schwerwiegender ist die sogenannte "Einrichtungsgebühr", die bei monatlichen "Sparraten" von mindestens EUR 50,00 in Höhe von EUR 1.600,00 anfällt und bei Monatsraten von mindestens EUR 100,00 sogar EUR 2.600,00 beträgt.
Zwar wird auch damit geworben, dass diese Gebühr nach vollständiger Einzahlung eines Mindestbetrages von EUR 15.000,00 (bei Raten von mindestens EUR 50,00) bzw. EUR 20.000,00 (bei Raten von mindestens EUR 100,00) vollständig in Gold dem Depot gutgeschrieben wird. In der Regel nicht darauf hingewiesen wird aber, dass diese Gebühr laut den sehr kleingedruckten AGB auf der Rückseite des Antrags sofort bei Abschluss des Vertrages fällig werden und somit die ersten 2 - 3 Jahre lediglich Gebühren bezahlt werden.
Problematisch wird dies vor allem dann, wenn der Anleger sich dafür entscheidet den Sparplan nicht mehr zu besparen oder diesen ruhen lassen oder gar kündigen möchte.
In diesem Fall wird seitens der Gesellschaft darauf hingewiesen, dass dies zwar möglich ist, allerdings der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Einrichtungsgebühr "rechtlich unabhängig" von der tatsächlichen Durchführung des Vertrages sei. Auch dies findet sich in den AGB. Dies bedeutet, dass ein Anleger, der vor der Zahlung der vollständigen Einrichtungsgebühr die Zahlungen einstellt sofort zur Zahlung der gesamten noch offenen Gebühr verpflichtet ist.
Es ist rechtlich bereits umstritten, ob ein lapidarer Hinweis in den AGB auf der Rückseite ausreicht, um eine derartige Trennung von Gebühr und eigentlichem "Sparvertrag" überhaupt zulässig ist. Zudem dürfte in vielen Fällen auch ein Beratungsverschulden vorliegen, wenn der jeweilige Berater nicht auf die Zahlungspflichten hingewiesen hat.
Mancher Berater, beispielsweise von der mittlerweile insolventen "Nobella AG" hat einzelnen ahnungslosen Anlegern sogar gleich mehrere Verträge vermittelt, um die Einrichtungsgebühren und die Provisionen hieraus gleich mehrfach zu kassieren. Einen Sinn darin mehrere Verträge, noch dazu gleichzeitig abzuschließen gibt es meines Erachtens nicht.
Betroffene Anleger, die sich vorzeitig von einem derartigen Vertrag trennen wollen, sollten mögliche Ansprüche schnellstmöglich von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Senn aus Stuttgart berät und vertritt geschädigte Anleger gegen Beteiligungsgesellschaften, Vermittler und Banken.
Häufig stellen Kleinanleger erst nach einigen Jahren aufgrund von schlechten Nachrichten der Gesellschaften oder aufgrund eigener Internetrecherche fest, dass sie eine Kapitalanlage abgeschlossen haben, die mit einem viel höheren Risiko verbunden ist, als eigentlich gewollt war und als der Vermittler der Anlage versprochen hat.
In diesem Fall gilt es möglichst zeitnah zu reagieren und mögliche Schadenersatzansprüche fachkundig prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Senn ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und spezialisiert in der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen für Anleger, die sich von ihrem Vermittler oder von den Gesellschaften selbst getäuscht fühlen.
Von der Erstberatung über die außergerichtliche Korrespondenz bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen vertritt Rechtsanwalt Senn Verbraucher im gesamten Bundesgebiet.
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