Die Zinsen für private Darlehen sind derzeit auf einem historischen Tiefstand. Kredite sind so günstig zu bekommen, wie nie zuvor. Doch wer bereits vor einigen Jahren einen Kreditvertrag (z.B. für den Erwerb einer Immobile) abgeschlossen hat, stellt jetzt fest, dass der damals relativ günstige Zins von den derzeit angebotenen Zinsen deutlich unterboten wird.
(firmenpresse) - Da liegt es nahe, daran zu denken den alten Vertrag durch einen neuen mit günstigen Zinsen abzulösen. Hierbei stellt man allerdings schnell ernüchtert fest, dass dies nicht so einfach möglich ist. Eine Umschuldung kostet, aufgrund der von den Banken verlangten Vorfälligkeitsentschädigung, oft so viel, dass der Vorteil einer Ablösung durch den geringeren Zinssatz oft ganz wegfällt.
In diesem Fall kann sich der Gang zum fachkundigen Rechtsanwalt lohnen.
Aufgrund einer Vielzahl von geprüften Kreditverträgen verschiedenster Banken der vergangenen Jahre kann festgestellt werden, dass weit über die Hälfte der Verträge keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Häufig haben die Banken veraltete Muster oder eigene Formulierungen benutzt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und somit fehlerhaft sind. Mittlerweile gibt es viele höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs, welche die Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen aus vielen verschiedenen Gründen festgestellt haben.
Die Folgen einer nicht wirksam erteilten Widerrufsbelehrung sind für den Darlehensnehmer sehr erfreulich. Wenn die Widerrufsbelehrung nämlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, hat dies zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, somit auch noch heute der Widerruf des Vertrages erklärt werden kann.
Die Folge eines wirksamen Widerrufs ist gewöhnlich die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Rückzahlung des Darlehensbetrages.
Der Vorteil für den Darlehensnehmer besteht darin, dass das Darlehen auf diesem Wege ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückbezahlt werden kann, somit keine Kosten für die Ablösung entstehen. Zu diesem Zweck kann ein deutlich günstigeres Darlehen bei einer anderen Bank aufgenommen werden. Die derzeit günstigen Zinsen können somit direkt und ohne Abzüge genutzt werden.
In einigen Fällen bieten die Banken auch an, dass das Darlehen zu einem geringeren, heute marktüblichen, Zins fortgeführt wird, dies ist für alle Beteiligten die einfachste Lösung. Die Bank behält ihren Kunden und dieser muss sich nicht um eine neue Finanzierung bei einer anderen Bank kümmern.
Bedauerlicherweise sind sich die Banken allerdings darin einig, dass in der Regel nicht auf den Widerruf des Kunden reagiert wird, sondern dieser zunächst mit den unterschiedlichsten Gründen zurückgewiesen wird. Erst wenn ein fachkundiger Rechtsanwalt die Mängel der Widerrufsbelehrung eindeutig aufzeigt und mit Rechtsprechung untermauern kann, sind viele Banken dazu bereit umzudenken. Erst die konkrete Drohung mit dem Gang vor Gericht veranlasst viele Banken dazu, Verhandlungsbereitschaft zu zeigen.
Die Prüfung von Widerrufsbelehrungen ist eine sehr schwierige Angelegenheit, da es allein in den Jahren 2002 bis 2011 neun Gesetzesänderung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gegeben hat. Zudem existieren für diesen Zeitraum sechs verschiedene Musterbelehrungen mit unterschiedlichen, teilweise sich überlagernden Geltungszeiträumen. Es ist daher unmöglich pauschal festzustellen, ob eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Eine genaue Prüfung der Zeiträume und der dabei geltenden gesetzlichen Regelungen ist unabdingbare Voraussetzung, um ein Aussage darüber treffen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.
Durch den Widerruf besteht somit eine erfolgversprechende Möglichkeit trotz bestehender Verträge und noch lange laufender Zinsbindung von den heutigen niedrigen Zinsen profitieren zu können. Bei hohen Darlehen (z.B. für Immobilienfinanzierungen) können bereits wenige Prozentpunkte eine gravierende Ersparnis von mehreren tausend Euro pro Jahr ausmachen.
Aus diesem Grunde muss jedem Kreditnehmer, der seines Erachtens zu hohe Zinsen bezahlt, unbedingt dazu geraten werden seinen Vertrag auf die Widerrufsmöglichkeit hin überprüfen zu lassen.
Eine Erstprüfung der Widerrufsbelehrung kostet in der Regel weniger als eine monatliche Zinsrate. Bei einem frühzeitigen Handeln sollte sich diese Prüfung allemal auszahlen.
Gerne stehe ich als spezialisierter Fachanwalt für diese Prüfung zur Verfügung.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Senn aus Stuttgart berät und vertritt geschädigte Anleger gegen Beteiligungsgesellschaften, Vermittler und Banken.
Häufig stellen Kleinanleger erst nach einigen Jahren aufgrund von schlechten Nachrichten der Gesellschaften oder aufgrund eigener Internetrecherche fest, dass sie eine Kapitalanlage abgeschlossen haben, die mit einem viel höheren Risiko verbunden ist, als eigentlich gewollt war und als der Vermittler der Anlage versprochen hat.
In diesem Fall gilt es möglichst zeitnah zu reagieren und mögliche Schadenersatzansprüche fachkundig prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Senn ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und spezialisiert in der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen für Anleger, die sich von ihrem Vermittler oder von den Gesellschaften selbst getäuscht fühlen.
Von der Erstberatung über die außergerichtliche Korrespondenz bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen vertritt Rechtsanwalt Senn Verbraucher im gesamten Bundesgebiet.