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Westfalenpost: Kopftuch-Urteil

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(ots) -

Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche, dass
es alle Jahre wieder Streit darum gibt, was kirchliche Einrichtungen
von ihren Mitarbeitern verlangen dürfen - und was nicht. Meist geht
es um die Frage, wie weit sie in das Privatleben der Beschäftigten
hineinregieren dürfen. Noch gut in Erinnerung ist der Fall eines
Chefarztes, der nach der Scheidung jahrelang mit seiner neuen
Freundin zusammenlebte. Doch als er sie heiratete, also eine zweite
Ehe einging, kündigte ihm die katholische Klinik - musste ihn nach
dem Urteil des Erfurter Bundesarbeitsgerichts aber wieder anstellen.
Der Klage einer Muslimin allerdings, die mit Kopftuch im Krankenhaus
arbeiten wollte, hat dasselbe Gericht nun nicht
stattgegeben.

Nun kann man einwenden, dass es eigentlich
völlig egal sein sollte, ob eine Krankenschwester ein Häubchen oder
ein Tuch auf dem Kopf trägt, solange sie den Patienten hilft, sie
wäscht, pflegt, gut betreut. Man mag auch überlegen, ob es sich eine
Klinik in Zeiten des Pflegemangels leisten kann, Fachkräfte zu
vergraulen. Schlau ist das Vorgehen vermutlich nicht.

Und
doch erscheint das Urteil in diesem Fall gerechtfertigt und nicht als
ein Zeichen von Intoleranz. Denn schließlich hat die evangelische
Kirche sich hier nicht in das Privatleben der Mitarbeiterin
eingemischt. Sie hat nicht von ihr verlangt, das Kopftuch in ihrer
Freizeit abzulegen. Sie hat nur gefordert, es nicht während der
Arbeitszeit zu tragen. Von einer evangelischen Klinik zu verlangen,
ein solch öffentliches Bekenntnis zum muslimischen Glauben zu dulden
- das wäre wohl so, als ob man von den Sozialdemokraten erwartete,
einen Mitarbeiter zu halten, der bei Wahlkämpfen im T-Shirt mit
CDU-Aufdruck auftritt.





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Datum: 24.09.2014 - 20:38 Uhr
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