(ots) - Geschiedene dürfen nicht als Erzieher arbeiten
und Homosexuelle kein Heim für Jugendliche leiten: Wer es beruflich
mit einem kirchlichen Träger zu tun hat, muss sich Einmischungen ins
Privatleben gefallen lassen. So lauten die Vorschriften. Die gelten
nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter auch für eine
muslimische Krankenschwester, die im Dienst ein Kopftuch tragen will.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht genießt Vorrang vor dem Recht
auf Religionsfreiheit im Dienst. Doch diese Einmischung ins
Privatleben der Mitarbeiter ist diskriminierend und ungerecht. Das
Privileg ist überholt, zumal kirchliche Einrichtungen längst nicht
mehr aus eigener Kraft bestehen können. Viele finanzieren sich
mittlerweile durch weltliche Steuergelder. Doch wieder einmal wurde
hier im Sinne der Kirche geurteilt und diesmal das Kopftuch aus dem
Krankenhaus ferngehalten. Den Patienten sollte in unserer
vielfältigen Gesellschaft der religiöse Hintergrund des Personals
nicht kümmern. Und solange die Frau ihre Arbeit gut macht und
freundlich ist, darf sie Toleranz vom Arbeitgeber erwarten.
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