(ots) - Eine Muslima, die in einem kirchlichen Krankenhaus
beschäftigt ist, darf bei der Arbeit kein Kopftuch tragen. Dieses
Urteil des Bundesarbeitsgerichts kommt alles andere als überraschend
- schließlich hat schon der Streit um an öffentlichen Schulen
beschäftigte Lehrerinnen deutlich gemacht, dass das Kopftuch ein
Symbol des Islam darstellt. Wenn das aber schon an staatlichen
Arbeitsplätzen ein Problem ist, um wie viel mehr erst bei den
Kirchen: Ein Fußballspieler von Werder Bremen darf schließlich auch
nicht im HSV-Trikot auflaufen. Eine völlig andere Frage allerdings
ist, ob die Kirchen wegen einer solchen Angelegenheit wirklich ein
arbeitsgerichtliches Verfahren führen müssen. Angesichts von
Massenaustritten durch die geänderte Einzugsform der Kirchensteuer
wären vielleicht andere Dinge wichtiger als formaljuristische
Besitzstandswahrung. Zumindest in der Außenwahrnehmung wäre es
förderlich, würden die beiden großen Kirchen bei ihrem Arbeitsrecht
weniger mit den Mitteln der Kirchenjuristen, als vielmehr mit denen
der Seelsorger arbeiten. Gerade im Zeitalter des interreligiösen
Dialogs wäre es ein Zeichen von Weltoffenheit und Toleranz gewesen,
wenn man sich unbürokratisch um eine Einzelfallregelung bemüht hätte.
Langfristig werden die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände ohnehin
nicht umhinkommen, andersgläubige oder konfessionslose Mitarbeiter
einzustellen.
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