(ots) - Das Arbeitsrecht dient dem Schutz der abhängig
Beschäftigten vor der Übermacht des Kapitals, der Demokratisierung
und Kontrolle der Wirtschaft. Einschränkungen im Arbeitsrecht sind so
auch immer eine Beschneidung von sozialen Errungenschaften der
letzten 150 Jahre. Im Grundgesetz-Artikel 9 ist festgelegt, dass
»jedermann« das Recht hat, sich gewerkschaftlich zu organisieren und
für seine Interessen auch zu kämpfen. Der Streik ist hingegen nicht
gesetzlich, sondern in permanenter Rechtsprechung geregelt. Mit dem
Tarifeinheitsgesetz will Bundesarbeitsministerin Nahles
konkurrierende Tarifverträge in Betrieben vermeiden: Können
streitende Gewerkschaften sich nicht einigen, darf diejenige in
Tarifverhandlungen eintreten, die am meisten Mitglieder in der
jeweiligen Berufsgruppe hat. Darüber, ob vor diesem Hintergrund ein
Streik verhältnismäßig wäre, sollen Arbeitsgerichte im Einzelfall
entscheiden. Nahles betont, das Gesetz schränke das Streikrecht nicht
ein. Nein, das steht nicht im Gesetzentwurf; dennoch - auch wenn sie
die unliebsame, weil nicht grundgesetzkonforme Entscheidung den
Arbeitsgerichten zuschiebt - ist das Ergebnis ein Streikverbot für
Kleingewerkschaften und damit eine Einschränkung eines Grundrechts.
Die wird hoffentlich vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Wenn man
zu dem Schluss kommt, dass eine Regelung der Tarifeinheit ohne eine
Beschneidung von Grundrechten nicht möglich ist - warum lässt man es
dann nicht gleich?
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