PresseKat - Scheidungskosten doch absetzbar: VLH erringt Etappensieg

Scheidungskosten doch absetzbar: VLH erringt Etappensieg

ID: 1129075

(ots) - Sind Scheidungskosten noch von der
Steuer absetzbar oder nicht? Die Experten waren bislang uneins, wie
die letzte Gesetzesänderung dazu auszulegen ist. Jetzt hat der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) einen
Rechtsstreit gewonnen, der Breitenwirkung für viele Steuerzahler
besitzt.

Wer sich bis zum Jahr 2012 scheiden ließ, konnte die Kosten für
Anwalt und Gericht von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte
an, dass die Anwaltskosten zwangsläufig entstanden, da sich die in
Trennung befindlichen Eheleute einen Anwalt nehmen müssen. So konnten
Betroffene Steuern sparen, auch wenn der Anlass nicht erfreulich war.

Scheidung keine außergewöhnliche Belastung mehr?

Im Sommer 2013 brachte die Bundesregierung eine neue Formulierung
ins Einkommensteuergesetz (EStG). Paragraf 33 EStG lautet seither,
dass Kosten für private Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht mehr
steuerlich absetzbar sind. Die einst als außergewöhnliche Belastungen
absetzbaren Kosten einer Scheidung wären demnach entfallen.

Die Finanzämter sind seither angehalten, Prozesskosten nur noch
dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der
Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Ist damit die
steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten auf Extremfälle
eingeschränkt?

Die VLH vertrat bereits kurz nach der Novellierung den Standpunkt,
dass die neue Gesetzeslage mangelhaft sei. Und so kam es wie es
kommen musste: Für ein geschiedenes VLH-Mitglied machte der
zuständige Berater die Scheidungskosten im Steuerjahr 2013 geltend.
Das Finanzamt lehnte ab. Die VLH legte Einspruch ein. Und der Fall
landete vor einem Finanzgericht.

Der konkrete Fall

Das VLH-Mitglied hatte sich im Jahr 2013 von seinem Ehegatten
scheiden lassen und Anwalts- und Verfahrenskosten von insgesamt rund




2.400 Euro gezahlt. Diese Summe setzte sich zusammen aus den
Anwaltskosten von 1.594 Euro, die allein für das Scheidungsverfahren
anfielen. 661 Euro berechneten die Anwälte für die Vertretung ihres
Mandanten bei Fragen des Kindsunterhalts. Außerdem hatte der
Steuerzahler 144 Euro für beglaubigte Kopien geltend gemacht. Diese
Kosten von insgesamt gut 2.400 Euro wurden vom VLH-Berater in der
Steuererklärung angegeben, jedoch vom zuständigen Finanzamt nicht
anerkannt.

Im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
argumentierte die VLH, dass die neue Gesetzeslage "rechtsfehlerhaft"
sei. Zwar habe das Finanzamt mit der Ablehnung der geltend gemachten
Kosten den Wunsch des Gesetzgebers befolgen wollen. Aber dabei sei
der Wortlaut des neu gefassten Paragrafen 33 aus dem
Einkommensteuergesetzes falsch interpretiert worden - und zwar zu
Ungunsten des Steuerzahlers.

Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen. Der
hatte in mehreren Urteilen Folgendes klargestellt:

- Ehen in Deutschland können nur durch ein Gericht geschieden
werden.
- Daher sind die im Zusammenhang mit der Scheidung entstehenden
Kosten zwangsläufig.
- Und wenn die Kosten zwangsläufig sind, muss man sie auch von der
Steuer absetzen können.

Die VLH beharrte darauf, dass Scheidungskosten auch im
Veranlagungszeitraum 2013 absetzbar sind. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschied im Sinne der VLH und für den von ihr
vertretenen Steuerzahler.

Finanzgericht: Unabwendbare Kosten sind absetzbar

Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße begründeten ihr Urteil
unter anderem damit, dass die Trennung einer zerrütteten Ehe ein
"elementares menschliches Bedürfnis" sei. Die im neuen Gesetzestext
formulierte Voraussetzung, dass die Existenzgrundlage des Betroffenen
bedroht sein müsse, damit Prozesskosten absetzbar seien, dürfe man
nicht zu streng interpretieren. Es könne nicht nur um Leben oder Tod
gehen. Auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen zähle zur
hier gemeinten Existenzgrundlage. Zudem könne das Gericht nicht
erkennen, dass der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe korrigieren wollen.

Das Gericht betonte aber auch, dass nur jene Kosten absetzbar
seien, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstünden.
Vermögens- und Unterhaltsfragen müssten nicht zwangsläufig von einem
Gericht entschieden werden und führten daher auch nicht zu
außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne. Deswegen
entschieden die Richter:

- Die 1.594 Euro seien steuerlich absetzbar, da sie als
Anwaltskosten allein für das Scheidungsverfahren angefallen
waren.
- Die 661 Euro, die für den Streit über den Unterhalt für
Ex-Partner und Kind angefallen waren, seien nicht absetzbar,
weil nicht zwangsläufig. Die Eheleute hätten sich auch ohne
Anwalt einigen können.
- Die 144 Euro für beglaubigte Kopien wurden nicht anerkannt, weil
nicht nachgewiesen wurde, dass sie nur mit dem
Scheidungsverfahren zusammenhingen.

Die Richter haben zudem entschieden, dass eine Revision des
Verfahrens möglich ist, weil die Anerkennung von Scheidungskosten
2013 eine grundsätzliche Frage von übergeordneter Bedeutung ist. Das
heißt, das im Rechtsstreit unterlegene Finanzamt kann den Fall vor
die nächsthöhere Instanz bringen, also vor den Bundesfinanzhof.

VLH empfiehlt: Scheidungskosten immer angeben

"Wir sind überrascht, wie schnell und eindeutig das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschieden hat", sagt Stefan Schleifer, VLH-Experte
für Rechtsstreitigkeiten. Normalerweise dauere ein Verfahren am
Finanzgericht zwischen einem und zwei Jahren. Nachdem der
Steuerbescheid im Juni 2014 erfolgte, legte die VLH unmittelbar
Einspruch ein. Am 21. Juli 2014 wies das Finanzamt den Einspruch
zurück. Anschließend erfolgte die Klage.

Doch auch wenn die Entscheidung in erster Instanz eindeutig im
Sinne der Steuerzahler ist, könne man nicht genau absehen, wie es
weitergehe, so Schleifer. Entweder akzeptiere die Finanzverwaltung
das Urteil oder die Revision lande vor dem Bundesfinanzhof.
Schleifer: "Die erste Runde haben wir gewonnen. Aber bei einem
Politikum, wie den steuerlich absetzbaren Scheidungskosten, ist alles
möglich."

Für diejenigen Steuerzahler, die 2013 eine Scheidung durchlebt
haben, empfiehlt die VLH nach wie vor, die Kosten in der
Steuererklärung anzugeben. Sollte das Finanzamt die Kosten ablehnen,
ist ein rechtzeitiger Einspruch wichtig. Am besten beziehen sich
betroffene Steuerzahler bei dem Einspruch auf das aktuelle Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 K 1976/14). Zudem
empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 800.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Fast 1.500
VLH-Beratungsstellen sind nach DIN 77700 voll- oder teilzertifiziert
bzw. verfügen über einen Fachkundenachweis.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Knapp 1.120 Euro
steuerliche Rückerstattung erhalten VLH-Mitglieder im Durchschnitt.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Pressesprecherin

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


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Datum: 31.10.2014 - 10:33 Uhr
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