(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Mit seinem Urteil vom 17.06.2010, Az VI R 35/08 hat das höchste
deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, erneut entschieden, dass
ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend
machen kann.
"Diese positive Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von
Bedeutung", so Jörg Strötzel, Vorsitzender des größten deutschen
Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Zum
einen ist festzustellen, dass immer mehr Leiharbeitnehmer steuerliche
Beratung suchen und andererseits gerade zu dieser Rechtsfrage die
Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zugenommen haben.
Grund für diese Entscheidung war, dass der aufeinanderfolgend an
mehrere Unternehmen entliehenen Kläger anders als fest bei einem
Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer sich nicht darauf einrichten
konnte, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit dauerhaft
an einer regelmäßigen Arbeitstätte tätig zu werden. Insoweit seien
ihm höhere Aufwendungen entstanden.
Offen ließ der BFH allerdings, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom
Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses über eine
regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit nicht von dieser
Abzugsmöglichkeit profitiert.
Die VLH begrüßt, dass mit diesem Urteil zumindest für die bei
wechselnden Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer Klarheit
geschaffen wurde. Allerdings bleibt abzuwarten, ob in den Fällen, in
denen Leiharbeitnehmer dauerhaft einem Unternehmen überlassen werden,
ebenso entschieden wird.
Betroffenen Leiharbeitnehmern rät die VLH, ihre
Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuererklärung zu
beantragen und gegen ggf. ablehnende Steuerbescheide Einspruch
einzulegen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "
http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=305 " zum Download
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Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
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