(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
"Wer für die Wege zur Arbeit über weite Strecken öffentliche
Verkehrsmittel nutzt, sollte seinen Steuerbescheid genau prüfen" rät
Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des größten deutschen
Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn
den Programmierern der Finanzverwaltung ist bei der letzten
Software-Ãœberarbeitung ein Fehler unterlaufen.
Prinzipiell wird für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte
aufgesucht wird, eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro je vollem
Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es
zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem Pkw
zurückgelegt werden. Zum Einen können bei Nutzung von Bus, Bahn usw.
statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen
werden. Zum Anderen ist die Entfernungspauschale für die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen Strecken auf einen
Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Dieser Jahreshöchstbetrag wird in der aktuellen Programmversion
jetzt fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500
Euro durch die Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich
z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 Euro. Wenn man
über das volle Jahr dieselbe Strecke fährt, spielt das keine Rolle.
Zu falschen Berechnungen kommt es nur, wenn innerhalb eines Jahres -
wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels - kurze und weite
Wegstrecken zusammen treffen.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55
Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80
Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt
eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55
Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen
neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen
3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun
Monate zunächst "normal" mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu
berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro
für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann
eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem
Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar
ist.
Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte
Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen
Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus
organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die
erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Der
Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und
für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit
fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu
erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern. "Aus
den Steuerbescheiden ist das nämlich nicht mehr erkennbar" weiß
Strötzel.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.
Dieser Pressetext steht auch im Internet unter "
http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=299 " zum Download
bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
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Kontakt:
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