PresseKat - Werbung mit Flatrate nur bei tatsächlicher Flatrate zulässig!

Werbung mit Flatrate nur bei tatsächlicher Flatrate zulässig!

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Die Kosten für ein Produkt bilden einen Faktor, der in der Werbung von großer Bedeutung ist. So sind gerade in der heutigen Zeit viele Menschen für kleine Preise äußerst affin und machen die Kaufentscheidung auch davon abhängig.

Aus diesem Grund kann gerade eine Flatrate potentielle Kunden äußerst effektiv anlocken. Sie bietet permanente Leistungserbringung zum immer gleich bleibenden Preis – unabhängig von der Intensität der Leistungsinanspruchnahme.

(firmenpresse) - Eine solche Werbebotschaft ist äußerst effektiv, darf von Unternehmen jedoch nur gewählt werden, wenn auch tatsächlich eine Flatrate angeboten wird.

So entschieden am 30.07.2008 Richter am LG Frankfurt (Az.: 2-26 O 173/08), dass die Werbung mit einer Telefonflatrate irreführend und deshalb rechtswidrig sei, wenn bei einer hohen Inanspruchnahme die Kunden aufgefordert würden, entweder ihr Telefonverhalten einzuschränken oder aber einen Tarifwechsel vorzunehmen.

Sinn und Zweck einer Flatrate sei es gerade eben, so viel man möchte telefonieren zu können, ohne dabei Gefahr zu laufen, die finanziellen Möglichkeiten zu überschreiten.

Wirbt ein Unternehmen mit Werbeslogans wie, „Egal wie viel Sie telefonieren“, „Endlos telefonieren“, oder, „Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle“, so sei es nicht zulässig, Verbraucher, die regen Gebrauch von dieser Möglichkeit machten, in einen anderen Tarif oder zur Einschränkung des Telefonverhaltens zu drängen.


Fazit:
Werbebotschaften sind geeignet, potentielle Kunden für Produkte zu begeistern und aus diesem Grund muss die tatsächliche auch mit der versprochenen Leistung übereinstimmen. Somit sollten Unternehmen nur mit einer Flatrate werben, wenn sie sie auch tatsächlich anbieten.
Um Gesetzeskonflikte zu vermeiden, sollte bei Unklarheiten im Wettbewerbsrecht immer ein spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com



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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
Email: info(at)designvocat.com



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Datum: 26.08.2009 - 10:46 Uhr
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Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 26.08.2009

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