PresseKat - Umtausch ist ein freiwilliges Angebot des Händlers

Umtausch ist ein freiwilliges Angebot des Händlers

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(ots) - Magazin Reader's Digest verrät, was beim
Umtausch unliebsamer Weihnachtsgeschenke zu beachten ist

Wer kennt das nicht: Es ist Heiligabend, man packt die Geschenke
aus und dabei kommen Dinge hervor, die einem nicht gefallen, nicht
passen oder die schon im Regal stehen. Und nun: Was kann man
umtauschen, was muss man behalten? Das Magazin Reader's Digest klärt
in seiner Dezember-Ausgabe darüber auf, was rechtlich möglich ist.
"Umtauschen ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot des Händlers.
Einen Anspruch darauf gibt es nicht", sagt Karin Goldbeck von der
Verbraucherzentrale Niedersachsen. Und Renate Wagner, Leiterin des
Vereins für Konsumenteninformation in Wien, ergänzt: "Vereinbaren Sie
auf der Rechnung am besten etwa 'Umtausch möglich', um sicherzugehen,
dass bei Nichtgefallen eines Geschenks kein finanzieller Schaden
entsteht."

Um einen Umtausch reibungslos abwickeln zu können, sollte der
Kunde auf jeden Fall den Kassenbon, die Rechnung oder - falls das
Geschenk mit Girokarte bezahlt wurde - den Kontoauszug vorlegen
können. Wichtig zu wissen: Der Verbraucher hat beim Umtausch keinen
Anspruch, den Warenwert in Bargeld zu erhalten; viele Händler stellen
stattdessen einen Gutschein über die Höhe des ursprünglichen
Kaufpreises aus. Wer zu Weihnachten einen Gutschein ohne
Namensnennung zum Beispiel für einen Opernbesuch oder das neue
Sport-Outfit erhält, mit dem Geschenk aber nichts anzufangen weiß,
kann den Gutschein problemlos an Dritte weitergeben. Eine Rückgabe
oder die Auszahlung des Kaufbetrags sind nur möglich, wenn das vorher
vereinbart wurde. Wichtig ist vor allem, darauf zu achten, ob der
Gutschein mit einer Einlösungsfrist versehen ist. Denn, so berichtet
das Magazin Reader's Digest, in Deutschland verjähren die Ansprüche
selbst bei "unbefristeten" Gutscheinen nach drei Jahren. Diese Frist




beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. In
Österreich hingegen kann der Beschenkte seinen Gutschein ohne
Einlösungsfrist noch nach 30 Jahren einlösen.

Ganz andere Regeln gelten für den Geschenkekauf per Internet. Bei
Online-Käufen hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dafür muss
er dem Händler nur mitteilen, dass er die Ware nicht behalten will.
Wenn das geschehen ist, kann alles ohne Angabe von Gründen
zurückgeschickt werden. Aber Vorsicht: Der Online-Verkäufer kann dem
Kunden die Rücksendegebühren uneingeschränkt in Rechnung stellen.

Für weitere Informationen zu diesem Reader's Digest-Thema stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Dezember-Ausgabe von Reader's
Digest Deutschland ist ab sofort an zentralen Kiosken erhältlich.

Artikel aus der Dezember-Ausgabe zum Download:
http://www.readersdigest.de Auf "Unternehmen" und dann auf "Service
für Journalisten" klicken (Rubrik Magazin Reader's Digest)



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