Werbeaussagen sind für die Verbreitung eines Produkts von großer Bedeutung, um den potentiellen Käufer anzuregen, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen.
So sind beispielsweise Garantie-Zusagen besonders geeignet, Verbraucher zu locken, da sie eine Langlebigkeit des angepriesenen Produkts versprechen.
(firmenpresse) - Doch ist nicht eindeutig, in welcher Form mit Garantie-Zusagen auch geworben werden darf.
Das OLG Hamm beanstandete eine Garantie-Zusage unter gleich zwei Gesichtspunkten: Mit einer 24-monatigen Herstellergarantie dürfe nicht geworben werden, weil das eine unzulässige Werbung mit eine Selbstverständlichkeit darstelle; im übrigen müsse die Garantie in Art und Umfang schon in der Werbung beschrieben werden (Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 4 U 173/08).
Letzterem Punkt widersprach das OLG Hamburg am 09.07.2009 (Az.: 3 U 23/09) mit der Aussage, § 477 BGB, dem zu entnehmen ist, welchen Inhalt eine Garantieerklärung aufweisen muss, gelte nicht für die Werbung mit einer Garantie, sondern nur für die Garantieerklärung selbst. Die Verbraucher müssten nicht schon vor dem Kauf en detail über die Garantie informiert werden, vielmehr reiche es aus, wenn sie beim Kauf die genauen Details der Garantie erführen.
Fazit:
Eine klare Linie ist in diesem Punkt noch nicht zu erkennen, sodass es sich empfiehlt, Werbemaßnahmen, die Garantie-Zusagen beinhalten, zuvor mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abzusprechen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
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