Der Handel mit Software-Lizenzen stellt ein äußerst lukratives Geschäft dar. Ist eine Lizenz und die Genehmigung zum weiteren Vertrieb einmal erworben, so ist das Ziel die möglichst wirtschaftliche Verbreitung des Produktes.
Für die Attraktivität einer Software ist oftmals auch die Sprache ein ausschlaggebendes Kriterium.
Dabei besteht nicht selten die Möglichkeit, mit der Seriennummer die Software in unterschiedlichen Sprachen freizuschalten.
(firmenpresse) - Doch nicht immer ist das auch erlaubt.
Das LG Frankfurt am Main urteilte am 19.11.2008 (Az.: 2-6 O 437/08), dass Software nur in der Sprache genutzt und vertrieben werden darf, in der auch die Lizenz vorliegt.
Im angesprochenen Fall hatte der Beklagte über die Online-Auktionsplattform eBay Software eines amerikanischen Computersoftware-Unternehmens verkauft. Dabei titelte er mit:
„Deutsch, 3er Lizenz-Pack“.
Erworben hatte er die Lizenz beim Hersteller jedoch für die koreanische Sprache, nicht für die deutsche.
Allein die Möglichkeit, mit der Seriennummer die Software auch in anderen Sprachen als der erworbenen freizuschalten, eröffne noch nicht die rechtliche Befugnis dazu, so urteilte das Gericht.
Ebenfalls dürfe das Produkt nicht mit dem Hinweis auf eine andere als die erworbene Sprache vertrieben werden.
Fazit:
Das Urheberrecht stellt eine komplexe Materie dar und ist für den juristischen Laien oftmals unübersichtlich und teilweise auch unverständlich.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in diesen oder vergleichbaren Situationen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Rechtsverstößen auszuweichen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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