(ots) - Wenn Recht gesprochen wurde, herrscht
Rechtssicherheit. Die Konfliktbeteiligten wissen, was zu tun ist,
auch wenn in der Regel nicht alle mit dem Urteil einverstanden sind.
Genau damit aber haben die Luxemburger Richter durch ihre
Entscheidung zur Wasserrahmenrichtlinie nicht dienen können. Sie
hatten nicht zu entscheiden ob die Vertiefung der Weser eine
zulässige Ausnahme von der Richtlinien-Regel ist, oder nicht.
Insofern waren weder Befürworter noch Gegner der Vertiefung nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs viel schlauer als vorher.
Ob gebaggert werden darf, oder nicht, bleibt auch weiterhin eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Die
Bundesrichter verfügen dafür jetzt über eine höchstrichterliche
Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie, an der sie sich orientieren
müssen. Der EuGH hat die Richtlinie mit ihrem strikten Verbot der
Gewässerzustandsverschlechterung ohne Wenn und Aber bestätigt,
gestützt und in Teilen sogar gestärkt. Daran kommt niemand vorbei.
Aber: Ausnahmen davon bleiben möglich. Der Konflikt zwischen
Naturnutzung und Naturschutz ist in Luxemburg nicht aufgelöst worden.
Es ist allerdings denkbar, sogar sehr wahrscheinlich, dass in der
Folge der EuGH-Entscheidung die Preise für schädliche Natureingriffe
in Form von Auflagen und Verpflichtungen zu Ausgleichsmaßnahmen
deutlich steigen werden. Und das ist gut so.
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