(ots) - Nun ist es passiert: Der überforderte
Generalbundesanwalt Harald Range wurde über Nacht von
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt. Das darf der Minister. Schließlich ist der
Generalbundesanwalt laut Gesetz nur ein politischer Beamter und kann
jederzeit in die Wüste geschickt werden. Im entsprechenden Paragrafen
54 des Bundesbeamtengesetzes kann man das nachlesen. Der Rausschmiss
Ranges ist auch kein Präzedenzfall: Im Jahre 1993 wurde der damalige
Chef der Bundesanwaltschaft Alexander von Stahl von der
Bundesjustizministerin geschasst. Als der bereits in die Ecke
gedrängte Range die Intervention des Bundesjustizministeriums als
»unerträglichen Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz«
kritisierte, lag er daneben. Als Generalbundesanwalt leitet er die
oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik, ist also deren
Instrument. Das ist das Problem. Der Leiter der Bundesanwaltschaft
sollte unabhängiger agieren können. Er sollte nicht mehr dem
Bundesjustizministerium unterstehen und vor allem sollte der Paragraf
54 diesbezüglich geändert werden. Es kann doch nicht sein, dass man
den Bundesanwalt wie einen missliebigen Staatssekretär einfach so vor
die Tür setzen kann. Das ständig über ihm schwebende Damoklesschwert
des vorzeitigen Ruhestands hat ein Erpressungspotenzial, das mit
unabhängigen Ermittlungen nicht vereinbar ist.
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