Unternehmen sind verpflichtet, ihren Internetauftritt mit einem Impressum zu versehen, das die für die Identifikation und den Wirtschaftsverkehr notwendigen Daten angibt.
Dabei scheinen die Daten unterschiedlichen Zwecken zu dienen und werden somit von Unternehmen unterschiedlich priorisiert.
Doch ist es nicht ratsam, die gesetzlichen Informationspflichten der §§ 5 und 6 TMG zu ignorieren.
(firmenpresse) - So entschieden die Richter am OLG Hamm (Az.: 4 U 213/08) am 02.04.2009, dass auch die Angaben zu Registergericht, Registernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer von Bedeutung seien und nicht fehlen dürften.
Diese Informationen seien für die Verbraucher ggf. zwar von nachrangiger Bedeutung, da für sie vor allem wichtig ist, die Kontaktdaten zu erfahren, doch dienen die Informationen auch der Transparenz im Wettbewerb.
Aus diesen Informationen können Erkenntnisse zum Verhandlungspartner, seiner Gesellschaftsform und somit auch den Umständen hergeleitet werden, die im geschäftlichen Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Dem entspreche es, dass der Streitwert von immerhin 15.000 € für Hauptsache und Abmahnung nicht zu hoch angesiedelt, sondern üblich und angemessen sei.
Fazit:
Die Impressumspflicht im Internet sollte von Unternehmen nicht unterschätzt werden. Es empfiehlt sich, im Zweifel einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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