Werbung ist von herausragender Bedeutung, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen am Markt optimal positionieren zu können.
So ist gerade auch die Entwicklung überzeugender Werbebotschaften zentrales Anliegen der Unternehmen.
Oftmals ist es für potentielle Kunden besonders wichtig, die Produkte möglichst zeitnah zu erhalten, weshalb regelmäßig Werbekampagnen mit dem Hinweis auf adhoc-Lieferungen veröffentlicht werden.
(firmenpresse) - So auch in dem Fall, den das OLG Hamm am 04.06.2009 (Az.: 4 U 19/09) zu verhandeln hatte.
Hier warb ein Vertrieb von Druckerpatronen damit, innerhalb von 24 Stunden zu liefern. Diese Werbung war mit einem Link zu seiner Internetpräsenz versehen, auf der er erklärte, dass die Lieferung innerhalb 24 Stunden daran geknüpft sei, dass die Bestellung bis 16:45 Uhr eingegangen und dass der darauf folgende Tag kein Sonntag sei.
Diese Werbung sah ein Mitbewerber als irreführend an, weil der potentielle Kunde durch die zunächst uneingeschränkte Werbung auf die Homepage des Beklagten geleitet und erst hier aufgeklärt werde. Einmal auf der Homepage angelangt, werde sich der potentielle Kunde aber nur in den seltensten Fällen entscheiden, die Seite wieder zu verlassen.
Dem widersprachen die Richter am OLG Hamm.
Sie stellten fest, dass es im Verkehr üblich sei, kurzfristige Lieferungen an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. In dem gewählten Werbeformat, das für die Überschrift lediglich 25, für den Text lediglich 35 Zeichen vorsah, war für detaillierte Informationen nicht genügend Platz.
Aus diesem Grund ist es legitim, auf die Lieferdetails erst auf der eigenen Homepage hinzuweisen, die durch Klicken auf die Werbung erreicht wird.
Fazit:
Das Wettbewerbsrecht, speziell das Werberecht, enthält viele Sonderregelungen, die dem juristischen Laien oftmals unbekannt und nicht selten auch unverständlich sind.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Werbemaßnahmen rechtlich absegnen zu lassen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9
Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln
Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht
LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
Email: info(at)designvocat.com