(ots) - Das Bundesarbeitsgericht hat gesprochen, die
klagende Beschäftigte hat verloren: Weihnachts- und Urlaubsgeld
können angerechnet und monatlich anteilig gezahlt werden, um auf den
gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen. So unschön dieses
höchstrichterliche Urteil ist: Es bleibt abzuwarten, wie viele
Menschen davon tatsächlich betroffen sind. Die Konstellation in dem
Betrieb ist erstens kaum verallgemeinerbar. Zweitens ist ohnehin
fraglich, wie viele Menschen, die bis zum 1. Januar 2015 in einem
Niedriglohnbereich gearbeitet haben, überhaupt Weihnachts- und
Urlaubsgeld bekommen. Denn die sind eher Hinweis auf Tarifverträge
oder zumindest halbwegs vertraglich geregelte Arbeitsbedingungen.
Klar ist aber auch, dass der kommunale Klinikbetreiber, um dessen
Tochtergesellschaft es hier ging, mit der Betriebsvereinbarung, die
die monatliche Auszahlung der Sonderzahlung regelt, eine pfiffige
Idee hatte, um Lohnkosten zu sparen. Viele dieser Ideen hat man
gesehen. Etwa Gebühren für Messer und Kleidung in Schlachthöfen oder
die Anrechnung der Trinkgelder auf den Mindestlohn. Hier hat also
einmal ein Trick funktioniert. Und das mit Hilfe eines Betriebsrates,
der die Vereinbarung unterzeichnet hat. Unter Druck? Aus
Unwissenheit? Das möchte man die gewählten Mitglieder des Gremiums
gerne fragen. Denn einen Gefallen haben sie ihren Kolleginnen und
Kollegen damit nicht getan.
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