(ots) - Die Verteilung des Koran an Islam-Infoständen ist
in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten. Hamburg hat mit einem
Verbot vorgelegt, Niedersachsen arbeitet an einer entsprechenden
Empfehlung für alle Kommunen und auch Bremen ist bereits am Ball. Die
Maßnahmen erinnern an die Versuche, Salafisten-Predigern wie Pierre
Vogel bei ihren Missionierungsaktivitäten das Wasser abzugraben, und
sind unter der Rubrik "Wehret den Anfängen" einzuordnen.
Missionierung ist Kernbestandteil des Salafismus, durch das Verteilen
des Koran versuchen islamistische Gruppierungen, neue Mitglieder
anzuwerben. Wenn aber bislang etwa jeder zehnte Salafist aus
Deutschland ausreist, um sich der Terrorgruppe Daesch anzuschließen,
muss dem ein Riegel vorgeschoben werden, argumentieren die
Sicherheitsbehörden. Doch damit bewegen sie sich auf dünnem Eis. Man
muss nicht erst an Artikel 4 des Grundgesetzes erinnern, der
Religionsfreiheit in Deutschland als garantiertes Grundrecht
definiert. Der Salafismus ist in Deutschland nicht verboten, und
schon gar nicht ist es das Verteilen von Koranübersetzungen in
Fußgängerzonen. Von daher sind die Innenressorts in Bremen und
Niedersachsen gut beraten, den Hamburger Vorstoß nicht vorschnell zu
übernehmen, sondern sorgfältig auf dessen Übertragbarkeit hin zu
überprüfen. Verbote gegen Islamisten sind publikumswirksam in diesen
Tagen. Aber sie nutzten nichts, wenn Verwaltungsgerichte sie bei
erster Gelegenheit wieder kassieren.
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