PresseKat - Muss Laufzeit eines Preisnachlasses in der Werbung bekannt gegeben werden?

Muss Laufzeit eines Preisnachlasses in der Werbung bekannt gegeben werden?

ID: 151602

Die Werbung ist eines der wichtigsten Instrumente, den Absatz von Produkten zu forcieren.
Die Werbung muss jedoch aussagekräftig gestaltet sein, um potentielle Kunden vom Kauf zu überzeugen.

Gerade Preisnachlässe eignen sich zu diesem Zweck hervorragend, wie die Praxis vieler Unternehmen gezeigt hat.
Diese Preisnachlässe müssen selbstverständlich entsprechend publik gemacht werden, sodass der Verbraucher auch auf die Möglichkeit des Sparens aufmerksam wird.

(firmenpresse) - Z.B. durch Handzettel, große Plakate und entsprechende Gestaltungen der Auslageflächen.

Wird eine solche Aktion beworben, so sind an die eingesetzten Werbemittel jedoch bestimmte Vorgaben geknüpft.

Wie der BGH am 30.04.2009 (Az.: I ZR 148/07) entschied, muss bei einer zeitlich begrenzten Verkaufsförderungsmaßnahme in Bezug auf einen Preisnachlass auch die Dauer genannt werden – und zwar auf allen Werbeträgern.
Im zu verhandelnden Fall hatte ein Unternehmen Handzettel mit den genauen Daten des Preisnachlasses verteilt, diese Daten auf den Werbeplakaten jedoch nicht veröffentlicht.

Diese Vorgehensweise laufe dem wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zuwider, der für Verkaufsförderungsmaßnahmen auch eine klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme fordert.

Daran kann auch der Hinweis nichts ändern, viele andere Geschäfte würden auf vergleichbare Weise werben.


Fazit:
Im Wettbewerbs-, gerade im Werberecht, gelten besondere Regelungen, die den Unternehmern häufig nicht bekannt sind. Diesbezüglich sollte man sich auch nicht auf die Werbung anderer Unternehmen stützen, da die Zulässigkeit oftmals von kleinen Details abhängt.
Vielmehr ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Verkaufsförderungsmaßnahmen zu konsultieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com



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Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
Email: info(at)designvocat.com



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Datum: 13.01.2010 - 10:58 Uhr
Sprache: Deutsch
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 13.01.2010

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