Preisnachlässe haben eine besonders positive Wirkung auf das Kaufverhalten potentieller Kunden, weshalb immer regelmäßiger auf diese Möglichkeit der Absatzsteigerung zurückgegriffen wird.
Um potentielle Kunden jedoch durch die Preisnachlässe begeistern zu können, müssen diese zunächst einmal davon erfahren. Dazu werden von den Unternehmen meist aufwendige Werbemaßnahmen durchgeführt.
(firmenpresse) - Die Werbemaßnahmen begegnen jedoch strengen Voraussetzungen, die es einzuhalten gilt.
So hat beispielsweise der I. Zivilsenat des BGH am 11.12.2009 (Az.: I ZR 195/07) entschieden, dass eine Hinweispflicht der werbenden Unternehmen besteht, wenn sich Preisnachlässe auf im Geschäft vorrätige Waren beschränken.
Ein Foto- und Videokameravertrieb hatte mit folgender Werbeaussage geworben: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*“ Der Sternchenhinweis enthielt die Information: „Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis“.
Als die Klägerin zwei Mitarbeiter in das Geschäft der Beklagten entsandte, erhielten diese 19% auf ein vorrätiges Produkt, auf eine an diesem Tag getätigte Bestellung wurde jedoch kein Preisnachlass gegeben.
Diese Vorgehensweise erachtete der BGH als wettbewerbswidrig, da sie gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstoße. Wird ein Preisnachlass gewährt und in Werbemaßnahmen darauf aufmerksam gemacht, so muss das Unternehmen auf ggf. bestehende Einschränkungen hinweisen.
Fazit:
Oftmals enthält das Wettbewerbs-, insbesondere das Werberecht, Vorschriften, von dessen Existenz juristische Laien nicht ausgehen und sie somit missachten.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Werbemaßnahmen vor der Publikation einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Kontrolle vorzulegen.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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