Im Wettbewerb kommt es nicht selten darauf an, welches Unternehmen die für den Kunden scheinbar besten Preise hat.
Deshalb werden Werbekampagnen oder Internetauftritte oftmals so gestaltet, dass die Preise als besonders günstig erscheinen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erhalten.
Dabei bestehen unterschiedliche Optionen, die eigenen Preise geschönt zu präsentieren, doch nicht jede ist auch zulässig.
(firmenpresse) - So sah ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Konkurrent in einem Internetangebot die Preise ohne die Angabe der Mehrwertsteuer veröffentlichte und somit scheinbar den Eindruck eines zunächst günstigeren Preises erweckte. Aus diesem Grund beschritt es den Rechtsweg.
Dieser Fall wurde vom Landgericht Bonn am 22.12.2009 (Az.: 11 O 92/09) verhandelt.
Die Richter entschieden, dass im konkreten Fall jedoch kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Das Unternehmen habe seine Preise mit dem Hinweis „ab“ versehen. Daraus ergebe sich für den Verkehr, dass der endgültige Preis erst durch weitere Kommunikation mit dem Unternehmen konkret benannt werde.
Somit liege im beanstandeten Verhalten eben keine wettbewerbswidrige Handlung, da es dem beklagten Unternehmen nicht darauf angekommen sei, sich durch die konkrete Darstellung des Preises einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Fazit:
Unternehmen ist davon abzuraten, auf dieses Urteil des LG Bonn zu bauen. Die Richter verkennen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung, dem deutlich das Gebot zu entnehmen ist, Endpreise anzugeben.
Darüber hinaus ist ein solches Verhalten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch, da ein Unternehmen grundsätzlich eine bessere Position gegenüber Wettbewerbern einnimmt, wenn der Kontakt zum potentiellen Kunden erst einmal hergestellt ist.
Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsprechung anschließen werden.
Aus diesem Grund ist anzuraten, vor Veröffentlichung einer Werbemaßnahme einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Beurteilung zu beauftragen.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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