In der freien Wirtschaft ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Unternehmen für ihre Produkte werben. Sei es aufgrund des günstigen Preises oder der hohen Qualität.
Doch auch Arztpraxen unterscheiden sich im Vergleich zueinander – gerade in der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards.
(firmenpresse) - Natürlich gelten für Arztpraxen ohnehin gesetzlich vorgegebene Qualitätsvorschriften, doch sind die Praxen frei darin, über dieses gesetzliche Maß hinauszugehen.
Dies ist beispielsweise dadurch möglich, dass sie sich einem Franchisesystem anschließen, das bestimmte Kriterien zur Voraussetzung für die Teilnahme macht.
Schließt sich eine Arztpraxis einem solchen Franchisesystem an, so darf sie mit den damit verbundenen, „geprüften Qualitätsstandards“ auch werben, z.B. in der Form, dass sie das Logo des Franchisegebers auf dem Praxisschild, Schriftverkehr etc. aufführt.
So entschied auch das Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2009 (az.: 3 C 4.09) in einem Verfahren, in dem sich Zahnarztpraxen einem solchen Franchisesystem angeschlossen und damit u.a. auf ihren Praxisschildern geworben hatten. Dazu war das Logo des Franchisesystems mit dem Zusatz „geprüfte Qualitätsstandards“ angebracht worden.
Hierin sah die Heilberufskammer einen Verstoß gegen das Heilberufsgesetz.
Einerseits erwecke dies den Eindruck, als nehmen die Qualitätsstandards Bezug auf die ärztliche Leistung, andererseits sei die Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Überprüfung der Qualitätsstandards durch einen Dritten durchgeführt werde.
Dies entspreche jedoch insofern schon nicht den Tatsachen – so das Bundesverwaltungsgericht –, als dass ein direkter Verweis auf die Homepage des Franchisesystems beigefügt ist. Dadurch werde dem potentiellen Patienten sofort klar, um welche Qualitätsstandards es sich handelt und wem die Überwachung dieser Standards obliegt.
Sowohl für Werbeverbote des Heilmittelgesetzes als auch der Berufsordnung gilt, dass nur solche Werbung verboten ist, die zu einer unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung führen kann, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei.
Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Fremdwerbung für Ärzte liege hier nicht vor, denn Anliegen der Mediziner durch die Anbringung des Qualitätssiegels sei nicht die Werbung für das Franchisesystem, sondern für die eigene Praxis.
Fazit:
Das deutsche Rechtssystem, insbesondere die Ausprägungen des Werberechts, sind sehr undurchsichtig und Laien deshalb meist nicht verständlich.
Insoweit empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um kostspieligen juristischen Auseinandersetzungen auszuweichen.
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