Unternehmen müssen sich von der Konkurrenz positiv abgrenzen, um am Markt zu bestehen. Um dies bewirken zu können, stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung.
Einerseits passive Wege, also indem gute Qualität oder ein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis geboten wird.
Andererseits aktive Wege, indem die Produkte ganz gezielt beworben werden – ggf. sogar im Vergleich zu denen der Konkurrenz.
Ein weiterer Weg ist es aber auch, sich über indirekte Werbung in ein gutes Licht zu stellen.
(firmenpresse) - Dazu eignen sich beispielsweise Pressemitteilungen, die von Unternehmen herausgegeben werden.
Darin kann nicht nur zu den eigenen, sondern auch zu den Entwicklungen der Wettbewerber Stellung genommen werden.
Entscheiden sich Unternehmen für die letzte Variante, so gilt es jedoch, bestimmte Regeln einzuhalten.
Dies stellte am 27.11.2009 auch das OLG Köln (Az.: 6 U 129/09) klar, indem es festlegte, dass für Pressemitteilungen die gleichen wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe gelten wie für vergleichende Werbung.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer eines Stromanbieters in einem FAZ-Interview mitgeteilt, dass sein Unternehmen zum Verkauf stehe und ein ausländischer Investor der Wunschkandidat sei, da dieser
über eigene Stromkapazitäten verfüge.
Daraufhin gab ein konkurrierender Stromanbieter eine Pressemitteilung heraus, der zu entnehmen war, die Klägerin werde von einem Energieriesen übernommen und verliere dadurch ihre unabhängige Stellung.
Diese Aussage war laut OLG Köln nicht mit den Aussagen des Geschäftsführers vereinbar und stellte somit eine rechtswidrige Irreführung der Verbraucher dar.
Fazit:
Gerade bei Aussagen, die die öffentliche Wahrnehmung eines Wettbewerbers beeinträchtigen, ist absolute Vorsicht geboten.
Im Zweifel sollte zunächst immer ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um teure juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com