Werbung ist für Unternehmen aller Art ein wichtiges Mittel zur Absatzsteigerung, auf das kaum verzichtet werden kann.
Doch sind an Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben geknüpft, an die sich der Werbende zu halten hat.
Meist handelt es sich dabei um grafische oder inhaltliche Vorgaben, doch in manchen Fällen sind auch zeitliche Vorgaben zu beachten.
(firmenpresse) - So hatte der Bundesgerichtshof am 22.04.2010 (Az.: I ZR 29/09) darüber zu entscheiden, ob eine Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall zulässig ist oder nicht.
Ein Unternehmer, der mit Grabmalen handelt, hatte aufgrund einer Todesanzeige in der lokalen Presse den Hinterbliebenen auf dem Postweg Werbeunterlagen für seine Produkte zukommen lassen.
Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen, vielmehr vertrat sie die Ansicht, es müssten zumindest vier Wochen seit dem Todestag vergangen sein.
Die Vorinstanzen hatten sich bereits dafür ausgesprochen, dass eine Frist von zwei, bzw. drei Wochen abzuwarten sei.
Hierzu stellte der BGH fest, dass eine Werbung für Grabsteine zwei Wochen nach dem Todesfall keine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen mehr darstelle und somit nicht zu beanstanden sei.
Fazit:
Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, wie die unterschiedliche Betrachtung von Einzelfallumständen die Ergebnisse beeinflussen kann.
Im Bereich des Rechts sind zahlreiche Anforderungen oftmals unbestimmt und bedürfen der Auslegung, was juristischen Laien meist unmöglich ist und sogar vor Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
Aus diesem Grund sollte selbst bei scheinbar klaren Begebenheiten juristischer Rat eingeholt werden, bevor eine Werbeanzeige veröffentlicht – oder wie in diesem Fall – versendet wird.
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