Nicht nur eigene Werbemaßnahmen sind für Unternehmen und Freiberufler von herausragender Bedeutung, auch Referenzen können potentielle Kunden von der Inanspruchnahme des eigenen Leistungsportfolios überzeugen.
Dabei werden die Referenzen nicht immer nur in den eigenen Werbematerialien angegeben, gerade im künstlerischen Bereich ist es nicht selten, dass diese z.B. in Form von Copyright-Vermerken bei jeder Erscheinung des Kunstwerkes auftauchen.
(firmenpresse) - Sinnvoll und Erfolg versprechend sind solche Vermerke natürlich nur, wenn sie unmittelbar am Kunstwerk haften und in gut sichtbarer Position dargestellt werden.
So entschied auch das Landgericht Bielefeld am 12.04.2010 (Az.: 4 O 293/06).
Verhandelt wurde in einem Fall, in dem sich die Parteien in einem Vergleich darauf geeinigt haben, dass die Beklagte die Grafiken verwenden durfte, diese jedoch mit einem Copyright-Vermerk und dem Namen des Klägers zu versehen hatte.
Dieser Pflicht war die Beklagte trotz einer vereinbarten Vertragsstrafe allerdings nur unzureichend nachgekommen. Sie hat besagten Vermerk und auch den Namen des Künstlers auf ihrer Homepage angebracht, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zu der Grafik, sondern an einer nicht gut erkennbaren Stelle, die auch nur durch Herunterscrollen erreichbar war.
Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Vereinbarung des Vergleichs und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Fazit:
Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Verstoß gegen eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, so weisen vergleichbare Probleme regelmäßig auch im Bereich des gesetzlichen Urheberrechts Relevanz auf.
Aus diesem Grund sollte vor urheberrechtlich sensiblen Handlungen immer zunächst ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um diesbezügliche Verstöße zu vermeiden.
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Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
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