Grundsätzlich steht das Recht, ein Werk zu nutzen und es darzustellen, nur dem Urheber, bzw. von diesem ermächtigten Personen zu. Nichts anderes gilt auch im Internet!
(firmenpresse) - Ein Verstoß könnte jedoch regelmäßig bei Bildersuchmaschinen zu sehen sein, wie sie z.B. Google betreibt. Hier werden fremde Webseiten nach Grafiken durchsucht, die in Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchbegriff stehen und dann in Form von Thumbnails (stark vereinfacht: verkleinerte Darstellung) auf der Google-Ergebnisseite angezeigt werden. Versehen mit einem Link wird dem Suchenden so die Möglichkeit geschaffen, auf die Homepage desjenigen zu gelangen, der das Werk ins Internet gestellt hat.
In der Darstellung als Thumbnail könnte eine Verletzung des Urheberrechts gesehen werden.
Dem folgt der BGH auch in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08).
Er macht deutlich, dass die Bildersuchmaschine durch die Wiedergabe der Werke in Form der Thumbnails diese zugänglich macht, was ebenfalls grundsätzlich nur dem Urheber zusteht.
Wenn er gleichwohl eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung in diesem Verhalten nicht sieht, dann nur deswegen, weil meist von einer Einwilligung desjenigen ausgegangen werden dürfe, der die Werke im Internet darstellt.
Durch einen Verzicht auf die Möglichkeit, die Grafiken technisch einer Blockade der Bildwiedergabe zu unterwerfen, werde durch eben diese Nichteinschaltung technischer Blockierungsmaßnahmen schlüssig die Einwilligung erklärt.
Präsentiere man seine Werke für jedermann zugänglich im Internet, so seien auch entsprechende Nutzungshandlungen hinzunehmen.
Fazit:
Das Urteil des BGH lässt eine Präzisierung der technischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vorliegt, vermissen.
Aus diesem Grund ist eine sehr vorsichtige Vorgehensweise auf Seiten der Bildersuchmaschinenbetreiber zu empfehlen, auf Urheberseite ein Ausschöpfen aller technischen Möglichkeiten, um die Nutzung der dargestellten Grafiken durch andere Webseiten zu unterbinden.
Bei der rechtlichen Bewertung empfiehlt es sich, Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen, da Urheberrechtsverstöße in diesen Fällen meist im Detail verborgen sind.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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