Werbung dient Unternehmen dazu, ihre Produkte so vorteilhaft wie möglich zu präsentieren, um damit potentielle Käufer gewinnen zu können.
Zu diesem Zwecke werden die Produkte selbstverständlich in das vorteilhafteste Licht gerückt, das den Unternehmen greifbar ist. Alle Vorteile des Produktes werden genauestens aufgelistet, sodass keines fehlt. Die Funktionen werden ausführlich beschrieben, sodass der Kunde ein Bild davon erhält, welche Vorteile eben jenes Produkt ihm bietet.
Doch muss ein Unternehmen im Gegenzug auch auf die Nachteile des eigenen Produktes hinweisen? Muss ein Unternehmen dem Kunden klarmachen, was er von seinem Produkt eben nicht erwarten kann?
(firmenpresse) - Einen so gelagerten Fall verhandelte am 23.03.2010 das OLG Hamm (Az.: 4 U 169/09).
Eine Krankenkasse warb mit folgenden Worten für einen ihrer Tarife:
Volles Konto – volle Leistung: direkt+. Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt+ betreut und erhalten alle Leistungen der [...] – ohne Wenn und Aber.
Dem Werbetext ist sehr deutlich zu entnehmen, dass die Kundenbetreuung online und telefonisch stattfinden soll. Dennoch weist der weitere Text auch darauf hin, dass alle Leistungen umfasst sind. Und zu den Leistungen einer Krankenkasse zählen die größten Teile der Bevölkerung auch eine persönliche Betreuung vor Ort.
Diese war jedoch nicht Bestandteil des beworbenen Tarifs direkt+.
Das OLG Hamm entschied, dass es sich um eine widerrechtliche Irreführung des Verkehrs durch die Vorenthaltung wesentlicher Informationen handle. Dadurch, dass von der persönlichen Betreuung vor Ort ausgegangen wird, wird durch die Werbung ein unrichtiger Eindruck vermittelt – nämlich der, dass auch dieser Service im preisgünstigen beworbenen Tarif enthalten sei.
Fazit:
Juristische Laien sind mit der korrekten Bewertung des Wettbewerbs-, insbesondere des Werberechts, regelmäßig überfordert, da dieses sehr umfangreich und schwer verständlich ist.
Juristische Auseinandersetzungen bergen jedoch oft auch enorme finanzielle Risiken, weshalb es sich empfiehlt, in entsprechenden Fällen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9
Rechtsanwalt Mittelstaedt
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