I.
Dass Werbung eines der für Unternehmen wichtigsten Themen ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.
Wie Werbung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu gestalten ist, scheint jedoch noch nicht jedem Unternehmer in allen Facetten klar zu sein.
(firmenpresse) - Doch im Zeitalter des Internets scheinen sich in puncto Werbung noch weitere, neue Hürden aufzutun.
So hatte das OLG München am 10.12.2009 (Az.: 29 U 2841/09) in einem Fall zu verhandeln, in dem Links, die zu Unterseiten mit werbendem Inhalt führten, auf einer Internetseite platziert wurden, die zu rein redaktionellen Zwecken dienen sollte.
In diesem Fall entschieden die Richter, dass das Setzen von Links mit Verweis auf werbende Unterseiten gegen das Gebot der klaren Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag verstoße und somit eine wettbewerbswidrige Verschleierung darstelle.
Fazit:
Ist ein Internetportal so aufgebaut, dass der Besucher nur davon ausgeht, rein redaktionellen Inhalt vorzufinden, so empfiehlt es sich, Werbung gänzlich zu unterlassen oder aber für eine klare optische Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag zu sorgen.
II.
Einen weiteren rechtlich interessanten Bereich für Schleichwerbung stellt auch das so genannte Web 2.0., also das Internet zur eigenen Gestaltung, z.B. durch Blogs etc., dar.
Unter Blogs sind Internetseiten zu verstehen, die als Foren dienen und auf denen Besucher Diskussionen über nahezu jedes Thema führen können.
Das Interesse an diesen Blogs nimmt immer stärker zu, sodass diese auch für Unternehmen eine interessante Werbeplattform darstellen.
Gerade der Werbeeffekt persönlicher Empfehlungen eines Produkts sind für Unternehmen unbezahlbar – oder doch nicht? Nicht selten werden Blogger von den Unternehmen für positive Einträge entlohnt.
In kommerziellen Blogs müssen gekaufte Texte als solche gekennzeichnet werden, für private und nicht-kommerzielle Blogs besteht diese Pflicht allerdings nicht.
Sehr interessant ist die Frage, ob auch Blogger die Pflicht trifft, ihre Texte in besonderer Weise zu kennzeichnen, wenn sie dafür bezahlt wurden.
Dahingehend liegt bisher noch keine gerichtliche Entscheidung vor, doch bieten sich für beide Ansichten gute Argumente.
Fazit:
In diesen Grenzfällen empfiehlt es sich, Vorsicht walten zu lassen und jeden Fall individuell zu betrachten. Um keine Fehler zu begehen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
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Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9
Rechtsanwalt Mittelstaedt
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