Dass Unternehmen ihre Artikel in den meisten Fällen aufwendig bewerben, um den Absatz zu steigern und dass entsprechende Werbemaßnahmen auch notwendig sind, stellt kein Novum dar.
Doch stellt sich die Frage, wie weit Unternehmen in der Bewerbung ihrer Produkte gehen dürfen – bzw., ob die Werbung auch Produkte umfassen darf, die ein Unternehmen gar nicht liefern kann oder will.
(firmenpresse) - Diese Frage hatte auch das Oberlandesgericht Hamm am 22.04.2010 (Az.: I-4 U 205/09) zu entscheiden.
Im zu verhandelnden Fall bot ein Matratzenhändler im Internet Matratzen an, die er weder im eigenen Lager vorrätig hatte, noch von Lieferanten beziehen konnte. Die Kunden wurden dann auf andere Produkte des Sortiments „umgeswitcht“, sie wurden also auf Alternativprodukte verwiesen.
Darin sah ein Mitbewerber ein wettbewerbswidriges Verhalten. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht Hamm an.
Wer Produkte im Internet bewerbe, erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass diese auch kurzfristig lieferbar sind, wenn der Präsentation nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Vorausgesetzt werde nicht, dass sie im eigenen Lager vorrätig sind, aber zumindest, dass mittels eines Lieferanten kurzfristig darauf zurückgegriffen werden kann.
Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, sahen die Richter in dem Verhalten des Beklagten ein irreführendes Verhalten.
Fazit:
Im Werberecht gelten zahlreiche Vorschriften, die in ihrer konkreten Ausprägung der Wirtschaftswelt nicht bekannt sind, die es aber dennoch zu beachten gilt.
Bei Verstößen drohen kostspielige juristische Auseinandersetzungen, die durch eine vorherige Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwaltes umgangen werden können.
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