Unternehmen müssen sich im Wettbewerb durchsetzen und ihre Produkte am Markt optimal bewerben, um den Absatz zu steigern.
Besonders effektive Werbemaßnahmen stoßen sich oftmals jedoch 1. an strengen rechtlichen Regulierungen. Unternehmen versuchen 2. immer wieder, sie zu umgehen – auch rechtlich mit unterschiedlichen Erfolgen.
Das Problem der unerwünschten Telefonwerbung ist wohl jedem ein Begriff, haben die gesetzlichen Regulierungen die Medien doch lange Zeit beherrscht.
(firmenpresse) - Aber wie immer, so gibt es auch in diesem Bereich Möglichkeiten, das Verbot der Telefonwerbung zu umgehen.
Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof am 11.03.2010 (Az.: I ZR 27/08 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel) zu verhandeln.
Nach einem Wechsel des Arbeitgebers hatten die Beklagten Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers telefonisch kontaktiert, um diese über ihren Wechsel zu informieren und zu versuchen, sie für den neuen Arbeitgeber zu gewinnen.
Der BGH stellte fest, dass eine schriftliche Einwilligung in Telefonanrufe nicht nötig sei, wenn von dem mutmaßlichen Einverständnis des Angerufenen ausgegangen werden könne. Dazu sei erforderlich, „dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann“.
Dieses Interesse sah der BGH im konkreten Fall als gegeben an. Im Rahmen vorherigen persönlichen Kontaktes könne davon ausgegangen werden, dass die Angerufenen ein Interesse daran haben, von dem beruflichen Verbleib der Kontaktperson zu erfahren. Darüber hinaus war ein Telefonanruf auch die bequemste und für den Angerufenen angenehmste Art der Kontaktaufnahme, sodass hierin keine unerlaubte Telefonwerbung zu sehen sei.
Fazit:
Rechtliche Regelungen des Wettbewerbs eröffnen auch immer wieder Möglichkeiten, effektive Werbemaßnahmen zu realisieren, die auf den ersten Blick rechtswidrig erscheinen.
Um solche Wege auch für das eigene Unternehmen nutzen zu können und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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