Bevor ein Mieter die Miete wegen Mängeln kürzt, muss er die Mängel gegenüber dem Vermieter anzeigen.
(firmenpresse) - Auch wenn ein tatsächlich vorliegendender Mangel an einer Mietsache vorliegt und ein Anspruch des Mieters auf Mietminderung besteht, muss der Mieter zunächst den Vermieter über den Mangel zu informieren. Erst dann kann er die Miete kürzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insoweit durch ein aktuelles Urteil im Themekomplex "Mietminderungen" die Vermieterseite gestärkt.
Im hiesigen Fall, der vom Bundesgerichtshof nun entschieden wurde, hatte ein Mieter monatelang keine Miete bezahlt, da die streitgegenständliche Wohnung von Schimmelpilz befallen war, Allerdings hatte der Mieter den Vermieter weder über die Mängel informiert, noch über den Grund der Nichtzahlung benachrichtigt.
Der Vermieter kündigte dem Mieter daraufhin das Mietverhältnis auf und führte eine erfolgreiche Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
Gegen dieses Urteil legte der Mieter erfolgreich Berufung ein.
Der BGH gab nun jedoch aktuell der Revision des Vermieters statt, mit der Begründung, dass ein Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB zwar dazu diene, den Vermieter zur Erfüllung seiner Mängelbeseitigungspflichten zu drängen.
Dies sei aber im vorliegenden Falle nicht möglich gewesen, da der Vermieter nicht informiert wurde, und somit gar nicht wissen konnte, welche vermeintlichen Mängel überhaupt vorlagen.
Das Zurückbehaltungsrecht eines Mieters bestehe daher - so der Bundesgerichtshof - erst nach einer Mängelanzeige (Aktenzeichen: VIII ZR 330/09).