Mietminderung erfordert nicht notwendiger Weise ein Lärmprotokoll
(firmenpresse) - In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter kein Lärmtagebuch führen müssen, um ihre Miete zu kürzen, wenn die regelmäßige oder dauerhafte Lärm- oder Schmutzbelästigung ausreichend konkret beschrieben ist. Im hiesigen Fall wurden in einem Mehrfamilienhaus Wohnungen zum Teil auch an Touristen für kurze Zeit vermietet. Hierdurch entstand im Mietshaus übermäßig viel Lärm und Schmutz, weswegen ein Mieter die Miete um 20 % kürzte.
Die Vermieterin erhob daraufhin Räumungsklage und begründete diese mit Mietrückständen. Vor dem Landgericht hatte die Vermieterin zunächst Erfolg, da das Gericht vom Mieter ein Lärmtagebuch bzw. Lärmprotokoll verlangte. Dies konnte der Mieter nicht vorlegen.
Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass die Anforderungen des Landgerichts überzogen waren. Natürlich müssten Mieter gelegentliche Partys, oder hin und wieder einen lauten Streit in der Nachbarwohnung akzeptieren, nicht aber dauerhafte Lärmbelästigungen oder Schmutz. Es reiche aus, so der BGH, wenn in einem solchen Fall die Häufigkeit, die Dauer, die Tageszeit, und die Art des Lärms beschrieben werden kann. Es sei nicht zwingend notwendig, dass für die Mietminderung ein Lärmprotokoll erstellt werden muss.
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