Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen dem Mieter bereits bekannte Tatsachen nicht erneut im Kündigungsschreiben darlegen.
(firmenpresse) - Durch diese Entscheidung wird die Rechtssicherheit für Vermieter erhöht und notwendige Informationspflichten reduziert. Im streitgegenständlichen Fall hatte eine Vermieterin als Klägerin ein bestehendes Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarf gekündigt. In ihrem Kündigungsschreiben begründete die Klägerin die Eigenbedarfskündigung damit, dass sie nach einem Studienjahr im Ausland nun wieder zurückkehre und einen eigenen Hausstand gründen möchte. Außerdem trug sie in ihrem Kündigungsschreiben vor, dass sie nicht in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren könne, da ihr ehemaliges Kinderzimmer nun von ihrer Schwester benötigt würde. Zunächst wurde der Räumungsklage vom Amtsgericht stattgegeben. Im Berufungsverfahren wurde die Klage jedoch abgewiesen, da das Landgericht der Auffassung war, dass die Kündigung wegen formeller Mängel unwirksam sei. Die Kündigungsgründe seien nicht ausreichend vorgetragen worden. Die Vermieterin war mit dem Urteil des Landgerichts nicht zufrieden und legte hiergegen erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof urteilte entgegen der Entscheidung des Landgerichts, dass die vorgebrachten Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben als ausreichend zu bewerten seien, da diese gleich identifizierbar von anderen Gründen unterscheidbar seien. In einer Eigenbedarfskündigung sei es ausreichend, so der Bundesgerichtshof, wenn der Vermieter die Person benennt, die Bedarf an der Wohnung bzw. der Immobilie hat und die Gründe für deren Benötigung darlegt. Ferner urteilte der BGH, dass der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben Gründe und Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind bzw. die er bereits zuvor erhalten hat, nicht erneut wiederholen muss.
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