Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke steht grundsätzlich dem Urheber zu oder jenen, die eine Genehmigung dazu erhalten haben.
Zahlreiche Versuche, diesen Grundsatz zu umgehen, sind bereits gescheitert, doch scheint sich durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eine Möglichkeit gefunden zu haben.
(firmenpresse) - Am 09.11.2010 entschied das Brandenburgische OLG (Az.: 6 U 14/10) in einem Fall, in dem ein Buchautor in einem seiner Bücher Zeitungsartikel und Lichtbilder aus der Märkischen Oderzeitung (MOZ) veröffentlichte, auf die er sich in seinen Texten bezog.
Darin sah die MOZ eine Verletzung ihrer Urheberrechte und leitete rechtliche Schritte ein.
Dies stellt laut Brandenburgischem OLG zwar einen Eingriff in die urheberrechtlich geschützte Position der Zeitung dar, der jedoch durch die Kunstfreiheit des Autors geschützt sei. Der Autor „habe mit seinem Buch [...] ein literarisches Werk, damit ein Werk der Kunst geschaffen“ und „sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient.“
Dieses dadurch geschaffene Werk genieße den Schutz der Kunstfreiheit, in dessen Licht das Urheberrecht in einem solchen Fall ausgelegt und angewendet werden, also zurücktreten müsse.
Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Fazit:
Die weitere Entwicklung in diesem Fall ist äußerst spannend. Das dargestellte Urteil zeigt, dass eine scheinbar sichere urheberrechtliche Position u.U. umgangen und der Schutz auf diesem Weg aufgehoben werden kann.
Aus diesem Grund ist es stets ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der juristischen Begutachtung entsprechender Fälle zu beauftragen.
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