Eingetragene Marken dienen dazu, Produkte vor Nachahmungen zu schützen, bzw. Nachahmer davon abzuhalten, ihre Produkte ebenfalls unter dem bereits etablierten Namen zu vertreiben.
Somit räumt das Markenrecht nur den Inhabern der Marke, bzw. von diesen autorisierten Personen die Nutzung eingetragener Marken ein.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine eingetragene Marke keinen unbegrenzten Schutz entfaltet, sondern auch dieser durch die allgemeinen Gesetze, insbesondere durch das Irreführungsverbot des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), begrenzt ist.
(firmenpresse) - In diesem Kontext hatte der Bundesgerichtshof am 10.06.2010 (Az.: I ZR 42/08 – Praxis Aktuell) einen Fall zu verhandeln.
Ein Hersteller für kaufmännische Software, insbesondere für Programme für die Finanzbuchhaltung sowie zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, klagte gegen den Mitherausgeber der AOK-Zeitschrift „Praxis Aktuell“.
Dieser Mitherausgeber, der auch Inhaber der Wort-/Bildmarke „praxis AKTUELL“ ist, veröffentlichte eine Software unter der Bezeichnung Praxis Aktuell Lohn & Gehalt zur Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise durch die Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger.
Darin sah der BGH einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Die angesprochenen Verkehrskreise liefen Gefahr, durch die Verwendung des Titels der AOK-Zeitschrift zu der Annahme zu gelangen, diese Software stelle ein Produkt der AOK oder zumindest ein in enger Zusammenarbeit hergestelltes Produkt dar und sei somit auf eine optimale Kommunikation mit der AOK ausgelegt, was die Kaufentscheidung der Arbeitgeber stark beeinflussen könne.
Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte Inhaber der Marke „praxis AKTUELL“ sei. Insoweit stellt der BGH fest, dass das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nicht das Recht umfasst, die Marke irreführend zu verwenden.
Fazit:
Dieses Beispiel zeigt, dass das Markenrecht für den juristischen Laien kaum zu erkennende Hürden aufweist, weshalb es sich immer empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, damit oftmals kostspielige juristische Streitigkeiten vermieden werden.
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Die Kanzlei Mittelstaedt, Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
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Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
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