PresseKat - Urheber- und Wettbewerbsrechtsschutz für Nummernsystem zur Artikelbezeichnung?

Urheber- und Wettbewerbsrechtsschutz für Nummernsystem zur Artikelbezeichnung?

ID: 332091

Viele Unternehmen geben ihren Artikeln sog. Artikelnummern, um sie zu bezeichnen. Meist handelt es sich dabei schlicht um fortlaufende Nummern.
Eine Ausnahme bilden jedoch Artikelnummersysteme, die auch auf das konkret bezeichnete Produkt schließen lassen.

(firmenpresse) - In einem Fall, den der Bundesgerichtshof am 19.05.2010 (I ZR 158/08 – Markenheftchen) zu verhandeln hatte, hat ein Verlag (Kläger), der Briefmarkenkataloge vertreibt, ein System der Nummerierung von Briefmarken entwickelt, das durch eine bestimmte Zusammenstellung konkreter Zeichen auf z.B. Druckarten, Farbtöne etc. hinwies. Dieses Nummerierungssystem ist im Bereich der Briefmarkensammler etabliert und bekannt.

Ein anderer Verlag (Beklagter), der ebenfalls Briefmarkenkataloge vertreibt, hat die dargestellten Briefmarken zusätzlich zu seiner eigenen Nummerierung in Klammern mit dem Nummernsystem des Klägers versehen.

Hierin sah der Kläger einen Urheber- und Wettbewerbsrechtsverstoß.

Problematisch war im vorliegenden Fall, dass die Datenbank, also das Nummernsystem des Klägers bereits in den 60er/70er Jahren entwickelt worden ist, da Datenbanken, die vor 1983 entstanden sind, laut § 137g Urheberrechts Gesetz (UrhG) keinen Schutz genießen.

Darüber hinaus hat der Beklagte ein eigenes Nummernsystem entwickelt und die Bezeichnungen des Klägers lediglich als Orientierungshilfe abgedruckt, um das eigene Nummernsystem im Fachkreis zu etablieren, woran ein berechtigtes Interesse besteht.
Der fachkundige Leser konnte aber durchaus erkennen, dass es sich bei den Klammerzusätzen um die Bezeichnungen des Klägers handelt, sodass es nicht zu einer Herkunftsverwechslung führt.

Da der BGH in der Sache nicht entscheiden konnte, verwies er das Verfahren an das Berufungsgericht mit dem Hinweis zurück, dass zwar kein Anspruch wegen der Verletzung an einer Datenbank, möglicherweise jedoch an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 1, 2, §§ 16,17 UrhG) in Betracht kommt.


Fazit:
Dieser Fall zeigt, wie undurchsichtig sowohl Urheber- als auch Wettbewerbsrecht für den juristischen Laien sind.
Deshalb ist es empfehlenswert, sich in jeder kritischen Situation stets an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.





© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
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Datum: 20.01.2011 - 10:33 Uhr
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Freigabedatum: 20.01.2011

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