Für Unternehmen ist eine starke Marktposition der eigenen Produkte grundlegende Voraussetzung für ein florierendes Geschäft. Aus diesem Grund muss die Werbung immer so gestaltet sein, dass sie potentiellen Kunden unmittelbar die Vorteile aufzeigt – im Optimalfall im direkten Vergleich mit den Produkten der Konkurrenz.
(firmenpresse) - Doch sind an Werbung klare rechtliche Vorgaben gestellt, besonders bei vergleichender Werbung.
So hat der Europäische Gerichtshof am 18.11.2010 (Az.: C-159/09) in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmen eine Werbung veröffentlicht hatte, in der lediglich zwei Kassenbons – einer des eigenen und einer eines konkurrierenden Unternehmens – über das gleiche Produkt mit unterschiedlichen Preisen dargestellt wurden.
Zusätzlich zu diesen Kassenbons waren keine weiteren Informationen abgebildet.
Darin sah der EuGH eine unzulässige vergleichende Werbung. Dem Verbraucher wurden Informationen vorenthalten, wie die Preise entstanden seien, ob das werbende Unternehmen für den geringen Preis z.B. kurze Zeit vorher noch eine Preissenkung durchgeführt hat, ob das Produkt gerade im Angebot war etc.
Dadurch werde auch der Eindruck erweckt, das werbende Unternehmen sei grundsätzlich – also nicht nur beim konkret beworbenen Produkt – günstiger als die Konkurrenz. Aus dieser Annahme könnte folgen, dass der Verkehr nur noch das Geschäft des werbenden Unternehmens aufsuchen werde, was diesem einen „unzulässigen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil verschaffe“.
Fazit:
Vergleichende Werbung ist sehr effektiv. Damit diese zulässig ist, müssen allerdings hohe Anforderungen erfüllt werden, weshalb sie grundsätzlich vor der Veröffentlichung von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden sollte.
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