Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietergesellschaften beim Eigenbedarf eingeschränkt. Sie können den Mietvertrag nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen.
(firmenpresse) - Betroffen sind Vermieter in Gestalt einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft. Deren einzelne Gesellschafter haben nach dem aktuellen Urteil des BGH kein Recht, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
Im gegenständlichen Rechtsstreit hatte ein Ehepaar eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) gegründet, die eine Wohnung vermietete. Diese Kapitalgesellschaft kündigte den Mietvertrag mit der Begründung auf Eigenbedarf der beiden Gesellschafter. Die Mieterin, bzw. deren Anwalt bzw. Anwältin, wehrte die Kündigung und die Räumungsklage erfolgreich in allen Instanzen vor Gericht ab.
Die Begründung der Gerichte liegt darin, dass eine Kapitalgesellschaft als Vermieter kein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter zugerechnet werden kann.
Im Gegensatz dazu hatte der Bundesgerichtshof einige Jahre zuvor entschieden, dass Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen sehr wohl Eigenbedarf anmelden können. Denn die Situation von Personenhandelsgesellschaften oder wie hier einer Kapitalgesellschaft sei nicht vergleichbar, so das Gericht.