(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Viele Arbeitnehmer benötigen aufgrund der modernen verbesserten
Kommunikationsmöglichkeiten zwischenzeitlich Arbeitszimmer und sind
nicht mehr wie vor Jahrzehnten stets beim Arbeitgeber tätig. Nachdem
alle erwerbsbedingten Aufwendungen abziehbar sind, gilt dies
grundsätzlich auch für das Arbeitszimmer. Da viele Steuerbürger in
der Vergangenheit zwar ein Arbeitszimmer hatten, die Finanzverwaltung
jedoch Zweifel dazu hatte, ob dies immer ausschließlich beruflich
genutzt wurde, gibt es nun folgende Unterscheidungen:
Häusliches Arbeitszimmer:
Ist dies der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit, können hierzu anfallende Kosten wie z.B. Raummiete,
Wasser, Strom, Grundsteuer, AfA etc. in voller Höhe abgezogen werden.
Ist jedoch das häusliche Arbeitszimmer nicht der
Tätigkeitsmittelpunkt, sondern muss dies beruflich genutzt werden,
weil der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung
stellt, können die eben genannten Aufwendungen nur bis zu einem
Höchstbetrag von 1.250 EUR abgezogen werden. In allen anderen Fällen
gibt es für das häusliche Arbeitszimmer keine Abzugsmöglichkeiten.
Außerhäusliches Arbeitszimmer:
Kosten für ein so genanntes außerhäusliches Arbeitszimmer sind in
voller Höhe abziehbar, da hier die Vermutung der ausschließlich
beruflichen Nutzung besteht. "Allerdings ist in diesen Fällen darauf
zu achten, dass ausreichend Abgrenzung zum Wohnhaus oder anderweitig
privat genutzten Räumen besteht, damit nicht die Kostenbeschränkung
für das häusliche Arbeitszimmer erfolgt", so Jörg Strötzel,
Vorstandsvorsitzender der VLH.
"Insbesondere bei einem Anbau an das selbst genutzte Haus kommt
ein Vollabzug nur dann in Frage, wenn der Anbau nicht über das Haus
erreicht werden kann und somit klar räumlich getrennt ist. Das
Gleiche gilt für Dachgeschossräume in Mehrfamilienhäusern, wonach nur
dann ein Vollabzug möglich ist, wenn der Zutritt nur über ein auch
von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus erfolgen kann",
so Strötzel weiter.
Klar ist der Vollabzug der Kosten jedoch, wenn Kellerräume z.B.
als Lagerräume genutzt werden. Wird jedoch hier gleichzeitig ein
Büroarbeitsplatz im selbst genutzten Haus eingerichtet, worauf ein
Schreibtisch oder Büroeinrichtung hinweist, fallen auch die Kosten
für diesen Raum wieder unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche
Arbeitszimmer.
Ebenso sind Arbeitsräume in einem Mehrfamilienhaus auf der
gleichen Etage wegen unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung
steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.
Achten Sie daher darauf, dass Sie Ihre
Steuergestaltungsmöglichkeiten im Bereich des immer häufiger
erforderlich werdenden Arbeitszimmers nutzen und lassen Sie sich im
Zweifel dazu steuerlich beraten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter
Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch
seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon
sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet
unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer
0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet
unter "http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=348" zum
Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321/4901-0
Fax: 06321/4901-49
Email: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse
Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh(at)vlh.de
Internet: www.vlh.de